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AW: Wesenstest
Zitat:
http://www.lanuv.nrw.de/agrar/dok/landeshundegesetz.pdf s. §12/§20 |
AW: Wesenstest
Kommt auch oft drauf an, wer das andere Ende der Leine ist ...
Bei Mr. Obercool aus dem Ghetto, der vorsätzlich den Hund als Mischling angemeldet hat, ist der Hund definitiv weg. Bei Oma von nebenan besteht die Chance, dass man nachträglich noch eine Genehmigung bekommen kann - liegt aber auch ganz daran, wer den Fall bearbeitet und wie der ehemalige Halter sich gibt. Ist er kooperativ und sieht den Fehler ein, stehen die Chancen nicht soooo schlecht. Auch ist das Umfeld sehr wichtig - wie gesagt, macht schon einen Unterschied, ob eine feine Dame im gesitteten Vorort die Genehmigung möchte oder aber der Ghettofreak aus einer eher nicht sozialen Wohngegend alles beantragt. Hier in Köln-Ostheim gibt es sowas, die Gernsheimer Str. - Plattenbau, 80% sind Ausländer/Hartz 4ler - dort sehe ich regelmäßig die Muckibudentypen, die sich den fetten Pitbull geholt haben - das sind die Hunde, die ich dann Wochen später grundsätzlich im Tierheim wiederfinde. Da verstehen die Behörden dann keinen Spaß mehr. Das ist das, was ich zum Ordnungsamt Köln sagen kann. Ich hatte zu Anfang bei der Genehmigung nämlich auch vergessen etwas nachzureichen - das gab dann ordentlich Tamtam, als ich noch keine Genehmigung bekam (ich habe Wochen gewartet, dachte das wäre normal weil in Köln alles so lange dauert) und das OA hat drauf gewartet, dass ich die Unterlagen noch nachreiche - quasi aneinander vorbeigeredet. Als ich dann kontrolliert wurde, gab es zwar Ärger - da ich ja aber gewillt war die Genehmigung zu erhalten und mich bemüht habe (und der Fehler ja eindeutig bei mir lag), hat man ein Auge zugedrückt und den Hund nicht beschlagnahmt. Man hat dann sogar nachgehakt, als was ich arbeite und wie der Hund gehalten wird (ausbruchssicher etc.). |
AW: Wesenstest
Zitat:
Hmmmh??? LHundG §20, 4: Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden. OWG §27, 2: Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn 1. die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt ist oder 2. sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Einziehung darf jedoch nicht angeordnet werden, wenn Antrag oder Ermächtigung fehlen. Für mich heisst das, wenn Lieschen Müller erwischt wird, weil der Boxer-Mix in Wirklichkeit ein Pitbull ist, dann muss sie zahlen. Wenn Lieschen Müller sagt, ist der Hund vom Toni, Toni sagt, ist der Hund vonne Ilse, dann kann eingezogen werden. Oder? :35: |
AW: Wesenstest
Zitat:
Wenn jetzt z.B. meine Nachbarin mit meiner Linda rausgeht (ohne Maulkorb) und ohne Sachkundenachweis, können die, wenn sie die kontrollieren, meinen Hund einziehen, da meine Nachbarin nicht nachweisen kann, wem der Hund gehört. Außerdem habe ich mich dann strafbar gemacht, weil ich meinen Hund in die Obhut eines Menschen gegeben habe, der dem Hund keinen Maulkorb angezogen hat und keine Sachkunde besitzt. |
AW: Wesenstest
Zitat:
Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden. Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__27.html |
AW: Wesenstest
Landeshundegesetz? Ja, aber nicht jetzt. Ich bin auf der Arbeit.
Vllt. habe ich dich falsch verstanden? |
AW: Wesenstest
Ich auch! ;)
Wenn ich das richtig verstehe, dürfen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen einziehen. Zumindest steht das so im ORDNUNGSWIDRIGKEITENGESETZ. Ansonsten immer nur zahlen! Allerdings bis zu 100.000,- :hmm: |
AW: Wesenstest
Zitat:
Ich bin aber auch davon überzeugt das sie immer einziehen können wenn sie es so wollen. Im Zweifelsfall tritt §22 OWiG in Kraft, die Gefährdung der Allgemeinheit ...und diese zu widerlegen oder zu verhindern bist du ja in der Pflicht und das ist wiederum Bestandteil der (nicht erbrachten) Haltegenehmigung. Bei einer Ordnungswidrigkeit ist die Ahndung durch eine Geldsstrafe immer zulässig und wird in den meisten Fällen sicher auch greifen, aber mir wäre das Risiko einfach zu groß. |
AW: Wesenstest
Zitat:
Ich glaube eher, dass die Beamten die eigenen Gesetze falsch auslegen und der devote Bürger sich alles gefallen lässt. Aber sowas Ähnliches hatten wir ja schonmal! Für mich gelten Gesetze und nicht die Interpretationen der Ämter! ;) |
AW: Wesenstest
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Wie schon erwähnt steht ja vor allem das Wörtchen kann...nicht wird..., aber hier ging es ja (bezugnehmend auf Beitrag 22) um den Vorschlag vorsätzlich falsche Angaben zu machen bzw die evtl daraus resultierenden Konsequenzen und da würde ich mich nicht auf eine Geldstrafe verlassen, dafür sind mir mein Hunde zu wertvoll ;). |
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