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Jule69 09.01.2012 15:11

AW: Wesenstest
 
Zitat:

Zitat von Peppi (Beitrag 307326)
Gibt's da denn keine ordnungsbehördliche Vorschrift, die sowas klar regelt???

In den "prominenten" Fällen hiess es doch immer, dass der Halter die Bedingungen nicht erfüllen konnte/wollte.

Kann mir in unserem Land so schlecht vorstellen, dass das nicht irgendwie eindeutig geregelt ist...

Und wirtschaftlich macht das für die Träger auch nicht wirklich Sinn!

:35:

Es gibt sicherlich einen Ermessensspielraum, es heißt ja kann entzogen werden bzw. mit einer Geldstrafe belegt werden.

http://www.lanuv.nrw.de/agrar/dok/landeshundegesetz.pdf

s. §12/§20

BlackCloud 09.01.2012 15:35

AW: Wesenstest
 
Kommt auch oft drauf an, wer das andere Ende der Leine ist ...

Bei Mr. Obercool aus dem Ghetto, der vorsätzlich den Hund als Mischling angemeldet hat, ist der Hund definitiv weg.

Bei Oma von nebenan besteht die Chance, dass man nachträglich noch eine Genehmigung bekommen kann - liegt aber auch ganz daran, wer den Fall bearbeitet und wie der ehemalige Halter sich gibt. Ist er kooperativ und sieht den Fehler ein, stehen die Chancen nicht soooo schlecht.

Auch ist das Umfeld sehr wichtig - wie gesagt, macht schon einen Unterschied, ob eine feine Dame im gesitteten Vorort die Genehmigung möchte oder aber der Ghettofreak aus einer eher nicht sozialen Wohngegend alles beantragt. Hier in Köln-Ostheim gibt es sowas, die Gernsheimer Str. - Plattenbau, 80% sind Ausländer/Hartz 4ler - dort sehe ich regelmäßig die Muckibudentypen, die sich den fetten Pitbull geholt haben - das sind die Hunde, die ich dann Wochen später grundsätzlich im Tierheim wiederfinde.

Da verstehen die Behörden dann keinen Spaß mehr.

Das ist das, was ich zum Ordnungsamt Köln sagen kann.

Ich hatte zu Anfang bei der Genehmigung nämlich auch vergessen etwas nachzureichen - das gab dann ordentlich Tamtam, als ich noch keine Genehmigung bekam (ich habe Wochen gewartet, dachte das wäre normal weil in Köln alles so lange dauert) und das OA hat drauf gewartet, dass ich die Unterlagen noch nachreiche - quasi aneinander vorbeigeredet. Als ich dann kontrolliert wurde, gab es zwar Ärger - da ich ja aber gewillt war die Genehmigung zu erhalten und mich bemüht habe (und der Fehler ja eindeutig bei mir lag), hat man ein Auge zugedrückt und den Hund nicht beschlagnahmt. Man hat dann sogar nachgehakt, als was ich arbeite und wie der Hund gehalten wird (ausbruchssicher etc.).

Peppi 09.01.2012 15:43

AW: Wesenstest
 
Zitat:

Zitat von Jule69 (Beitrag 307344)
Es gibt sicherlich einen Ermessensspielraum, es heißt ja kann entzogen werden bzw. mit einer Geldstrafe belegt werden.

http://www.lanuv.nrw.de/agrar/dok/landeshundegesetz.pdf

s. §12/§20


Hmmmh???

LHundG §20, 4:

Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.


OWG §27, 2:

Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn
1. die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt ist oder
2. sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Die Einziehung darf jedoch nicht angeordnet werden, wenn Antrag oder Ermächtigung fehlen.



Für mich heisst das, wenn Lieschen Müller erwischt wird, weil der Boxer-Mix in Wirklichkeit ein Pitbull ist, dann muss sie zahlen.

Wenn Lieschen Müller sagt, ist der Hund vom Toni, Toni sagt, ist der Hund vonne Ilse, dann kann eingezogen werden.

Oder? :35:

BlackCloud 09.01.2012 15:47

AW: Wesenstest
 
Zitat:

Zitat von Peppi (Beitrag 307346)
Wenn Lieschen Müller sagt, ist der Hund vom Toni, Toni sagt, ist der Hund vonne Ilse, dann kann eingezogen werden.

Oder? :35:

Naja - auf der Haltergenehmigung steht ja drauf, wem der Hund gehört - ohne diese kann man das nicht zuordnen.

Wenn jetzt z.B. meine Nachbarin mit meiner Linda rausgeht (ohne Maulkorb) und ohne Sachkundenachweis, können die, wenn sie die kontrollieren, meinen Hund einziehen, da meine Nachbarin nicht nachweisen kann, wem der Hund gehört. Außerdem habe ich mich dann strafbar gemacht, weil ich meinen Hund in die Obhut eines Menschen gegeben habe, der dem Hund keinen Maulkorb angezogen hat und keine Sachkunde besitzt.

Peppi 09.01.2012 15:50

AW: Wesenstest
 
Zitat:

Zitat von BlackCloud (Beitrag 307347)
Naja - auf der Haltergenehmigung steht ja drauf, wem der Hund gehört - ohne diese kann man das nicht zuordnen.

Wenn jetzt z.B. meine Nachbarin mit meiner Linda rausgeht (ohne Maulkorb) und ohne Sachkundenachweis, können die, wenn sie die kontrollieren, meinen Hund einziehen, da meine Nachbarin nicht nachweisen kann, wem der Hund gehört. Außerdem habe ich mich dann strafbar gemacht, weil ich meinen Hund in die Obhut eines Menschen gegeben habe, der dem Hund keinen Maulkorb angezogen hat und keine Sachkunde besitzt.

Hast Du das Gesetz gelesen?

Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__27.html

BlackCloud 09.01.2012 15:54

AW: Wesenstest
 
Landeshundegesetz? Ja, aber nicht jetzt. Ich bin auf der Arbeit.

Vllt. habe ich dich falsch verstanden?

Peppi 09.01.2012 16:08

AW: Wesenstest
 
Ich auch! ;)


Wenn ich das richtig verstehe, dürfen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen einziehen.

Zumindest steht das so im ORDNUNGSWIDRIGKEITENGESETZ.

Ansonsten immer nur zahlen! Allerdings bis zu 100.000,- :hmm:

Jule69 09.01.2012 16:35

AW: Wesenstest
 
Zitat:

Zitat von Peppi (Beitrag 307354)
Ich auch! ;)


Wenn ich das richtig verstehe, dürfen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen einziehen.

Zumindest steht das so im ORDNUNGSWIDRIGKEITENGESETZ.

Ansonsten immer nur zahlen! Allerdings bis zu 100.000,- :hmm:

Ich denke das das bewusst so verklausuliert ist, damit sie eben nach Ermessen entscheiden können.
Ich bin aber auch davon überzeugt das sie immer einziehen können wenn sie es so wollen. Im Zweifelsfall tritt §22 OWiG in Kraft, die Gefährdung der Allgemeinheit ...und diese zu widerlegen oder zu verhindern bist du ja in der Pflicht und das ist wiederum Bestandteil der (nicht erbrachten) Haltegenehmigung.
Bei einer Ordnungswidrigkeit ist die Ahndung durch eine Geldsstrafe immer zulässig und wird in den meisten Fällen sicher auch greifen, aber mir wäre das Risiko einfach zu groß.

Peppi 09.01.2012 16:42

AW: Wesenstest
 
Zitat:

Zitat von Jule69 (Beitrag 307360)
Ich denke das das bewusst so verklausuliert ist, damit sie eben nach Ermessen entscheiden können.
Ich bin aber auch davon überzeugt das sie immer einziehen können wenn sie es so wollen. Im Zweifelsfall tritt §22 OWiG in Kraft, die Gefährdung der Allgemeinheit ...und diese zu widerlegen oder zu verhindern bist du ja in der Pflicht und das ist wiederum Bestandteil der (nicht erbrachten) Haltegenehmigung.
Bei einer Ordnungswidrigkeit ist die Ahndung durch eine Geldsstrafe immer zulässig und wird in den meisten Fällen sicher auch greifen, aber mir wäre das Risiko einfach zu groß.

Das glaube ich nicht. Steht da ja auch nicht, bzw. wäre das durch einen Wesenstest widerlegbar (und bis zu diesem Zeitpunkt würde auf Verdacht Maulkorb und Leinenpflicht verhängt!).

Ich glaube eher, dass die Beamten die eigenen Gesetze falsch auslegen und der devote Bürger sich alles gefallen lässt.

Aber sowas Ähnliches hatten wir ja schonmal!

Für mich gelten Gesetze und nicht die Interpretationen der Ämter! ;)

Jule69 09.01.2012 18:27

AW: Wesenstest
 
Zitat:

Zitat von Peppi (Beitrag 307361)
Das glaube ich nicht. Steht da ja auch nicht, bzw. wäre das durch einen Wesenstest widerlegbar (und bis zu diesem Zeitpunkt würde auf Verdacht Maulkorb und Leinenpflicht verhängt!).

Ich glaube eher, dass die Beamten die eigenen Gesetze falsch auslegen und der devote Bürger sich alles gefallen lässt.

Aber sowas Ähnliches hatten wir ja schonmal!

Für mich gelten Gesetze und nicht die Interpretationen der Ämter! ;)

Mir ging es hier nicht um den Nachweis der Ungefährlichkeit durch den Verhaltenstest, bei dem es ja auch vorrangig um die Befreiung der Maulkorb- bzw Leinenpflicht geht, sondern vielmehr um die Auflagen für die Haltegenehmigung, zu denen u.a. die Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben/Auskünften über den Hund, sowie zur Unterbringung des Hundes und der Zuverlässigkeit des Halters gehören. Eben all die Dinge die zur "Gefahrenabwehr" verlangt werden und maßgeblich für die Genehmigung sind. Das sind Gesetze, keine Interpretationen.
Wie schon erwähnt steht ja vor allem das Wörtchen kann...nicht wird..., aber hier ging es ja (bezugnehmend auf Beitrag 22) um den Vorschlag vorsätzlich falsche Angaben zu machen bzw die evtl daraus resultierenden Konsequenzen und da würde ich mich nicht auf eine Geldstrafe verlassen, dafür sind mir mein Hunde zu wertvoll ;).


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