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In den "prominenten" Fällen hiess es doch immer, dass der Halter die Bedingungen nicht erfüllen konnte/wollte. Kann mir in unserem Land so schlecht vorstellen, dass das nicht irgendwie eindeutig geregelt ist... Und wirtschaftlich macht das für die Träger auch nicht wirklich Sinn!
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http://www.lanuv.nrw.de/agrar/dok/landeshundegesetz.pdf s. §12/§20
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![]() In stiller Trauer um unseren geliebten Großmops Willi, den ich nicht verabschieden kann, weil er niemals fort sein wird. *1.5.2004 +03.01.2013
Geändert von Jule69 (09.01.2012 um 16:13 Uhr) |
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Hmmmh??? LHundG §20, 4: Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden. OWG §27, 2: Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn 1. die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt ist oder 2. sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Einziehung darf jedoch nicht angeordnet werden, wenn Antrag oder Ermächtigung fehlen. Für mich heisst das, wenn Lieschen Müller erwischt wird, weil der Boxer-Mix in Wirklichkeit ein Pitbull ist, dann muss sie zahlen. Wenn Lieschen Müller sagt, ist der Hund vom Toni, Toni sagt, ist der Hund vonne Ilse, dann kann eingezogen werden. Oder?
Geändert von Peppi (09.01.2012 um 16:46 Uhr) |
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Wenn jetzt z.B. meine Nachbarin mit meiner Linda rausgeht (ohne Maulkorb) und ohne Sachkundenachweis, können die, wenn sie die kontrollieren, meinen Hund einziehen, da meine Nachbarin nicht nachweisen kann, wem der Hund gehört. Außerdem habe ich mich dann strafbar gemacht, weil ich meinen Hund in die Obhut eines Menschen gegeben habe, der dem Hund keinen Maulkorb angezogen hat und keine Sachkunde besitzt.
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Lieber Hosenträger als gar keinen Halt. Ein Berufs-Pessimist
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Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden. Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__27.html Geändert von Peppi (09.01.2012 um 16:53 Uhr) |
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Ich auch!
![]() Wenn ich das richtig verstehe, dürfen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen einziehen. Zumindest steht das so im ORDNUNGSWIDRIGKEITENGESETZ. Ansonsten immer nur zahlen! Allerdings bis zu 100.000,-
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