Zitat:
Zitat von Peppi
Nö, aber das hat was mit der Definition von "unkontrollierbar" zu tun. Und das unkontrollierbare im Falle Hund, ist durch die Auflagen zur Hundehaltung geregelt.
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Ja, da hast du Recht, jedoch steht im §6 Nr.5 folgender Satz:
Das Verbot gilt nicht wenn....
.....zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung
oder-
soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen-
zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
Und der zweite Teil des Satzes ist ein sehr dehnbarer Begriff.
Grüßel Marion