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Das Verbot gilt nicht wenn.... .....zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder- soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen- zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird. Und der zweite Teil des Satzes ist ein sehr dehnbarer Begriff. Grüßel Marion |
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