![]() |
|
|
|
|
|||
|
Zitat:
Die Dikussion hatten wir nämlich vor Jahren schonmal! ![]() Es gibt hier wegen kein Zuchtverbot: "Art. 72 Abs. 2 GG" Solange nicht alle Länder eine einheitliche Regelung gefunden haben! Und das haben sie nicht! Deshalb ist der Paragraph in jedem Landesgesetz nichtig! ![]() Es ist natürlich sinnfrei, in Verbindung mit den Haltungsauflagen und düfte im Laufe der Jahre auf das gleiche Ergebnis herauslaufen! |
|
|||
|
Das steht ganz am Anfang - brauchst Du nicht viel lesen! Punkt 3:
Die strafrechtliche Sanktionierung sehr unterschiedlicher landesrechtlicher Verbote, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, in § 143 Abs. 1 StGB genügt nicht den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG. Es gibt auch ein einheitliches Zuchtverbot für die individuell gefährliche Hunde, unabhängig von der Rasse! a) Die Regelung verstößt gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie greift wie das Einfuhr- und Verbringungsverbot des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG (vgl. dazu oben unter C I 1 b) in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführer ein, welche die Zucht von Hunden der genannten Art berufsmäßig ausüben. Dieser Eingriff genügt den an eine Berufsausübungsregelung zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, weil dem Bundesgesetzgeber hierfür die Gesetzgebungskompetenz fehlt. Geändert von Peppi (17.07.2012 um 07:22 Uhr) |
|
|||
|
Ähhh, wir sind hier aber schon meilenweit vom eigentlichen Thema entfernt.... Meint ihr nicht es ist jetzt genug mit Gesetzes-Halbwissen rumgeworfen worden???? Ein Ergebnis wird diese abschweifende Diskussion sowieso nicht bringen....
|
|
|||
|
Zitat:
1) Vor dem Hintergrund, dass die Landeshundegsetze den Kommunen/Städten dahingehend "Handlungsspielraum" eingeräumt haben, die Gesetze teilweise noch enger zu fassen, aber auf keinen Fall zu lockern, kann man hier eventuell verstehen, dass auch Behörden teilweise weg vom Gesetz, bzw. willkürlich handeln. Ich bin mir nicht sicher, ob Köln den Leinenzwang überhaupt aufheben darf, weil es sich um eine Lockerung der Auflagen handelt. 2) Hab ich persönlich mehr Interesse an gestütztem Wissen, als an Halbwissen und bin guter Dinge, dass wir das noch geklärt bekommen. Wenn Dich das aber in Deinen Lesegepflogenheiten einschränkt, kannst Du vielleicht einen Mod/Admin bitten, dass Thema zu teilen, z.B. In "Zuchtverbot in NRW: Ja oder Nein?!?"
|
|
||||
|
Hi,
so, habe mit dem Ordnungsamt telefoniert und "wir" können uns drehen und wenden wie wir wollen, laut Herrn Cz... des kölner OA, gibt es in NRW keine Möglichkeit, offiziell, einen Staff von einem priv. Züchter zu bekommen, da die Zucht in NRW verboten ist, weil man damit bezweckt, diese Rasse in NRW aussterben zu lassen. Der Erwerb von einem Züchter in einem anderen Bundesland ist zwar möglich, doch das Einführen dieses Hundes nach NRW ist untersagt. Habe ihm dann auch gesagt, dass diese Handlungsweise doch wohl geltender Rechtssprechung widerspricht, worauf er hinterfragte: "Welcher denn"? Ich habe ihm dann die von Peppi aufgeführten Paragraphen zitiert und er hat mir erwidert, dass es genug Urteile gäbe, die die Vorgehensweise in NRW decken würde und erst kürzlich sei dies wieder bestätigt worden. Allerdings bin ich doch etwas schlauer geworden, denn die Kastration dieser Hunde ist keine Pflicht, sondern eher dem Tierschutz zu verdanken, der dieses in den aller meissten Fällen selbst veranlasst, bevor ein Tier vermittelt wird. Herr Cz... war sehr nett und hilfsbereit! Ich gebe euch gerne die Telefonnr. per PN, damit ihr euch das selbst mal anhören könnt um dann zu entscheiden, ob ihr dagegen gerichtl. vorgehen wollt ![]() Gruss, Reinhold
__________________
![]() „Das beste Mittel gegen das Altwerden, ist das Dösen am Steuer eines fahrenden Auto“. Zitat – Juan Manuel Fangio |
|
||||
|
Zitat:
![]() Und danke dir Reinhold. Wir sehen uns
__________________
Lieber Hosenträger als gar keinen Halt. Ein Berufs-Pessimist
|
|
|||
|
Die Freude einiger verstehe ich zwar nicht, aber das wäre ein anderes Thema... über die Motivation in Diskussionen!
![]() Zitat:
Ich glaube nicht, dass das durchgeht, wenn einer seiner zitierten Fälle dagegen geklagt hätte. Siehe Hundesteuer. 1000 Leute zahlen, einer klagt und bekommt Recht. Das liegt einfach an der Mentalität der Menschen! Die Verfassungswidrigkeit hat mit der Existenzgrundlage zu tun. Wenn ich Züchter in NRW bin, darf ich überall hin exportieren, wo keine Haltungsbeschränkungen gelten. Da bleibe ich bei. Klagen würde ich nicht Reinold, warum auch. Ich züchte ja nicht.
|
|
||||
|
Zitat:
.
__________________
![]() In stiller Trauer um unseren geliebten Großmops Willi, den ich nicht verabschieden kann, weil er niemals fort sein wird. *1.5.2004 +03.01.2013
|
|
||||
|
Zitat:
Die strafrechtliche Sanktionierung sehr unterschiedlicher landesrechtlicher Verbote, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, in § 143 Abs. 1 StGB genügt nicht den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG. Es kann kein bundeseinheitliches Strafmaß für etwas festgelegt werden, für das es keine bundeseinheitliche Regelung gibt. Denn die Gesetzgebungskompetenz liegt ja bei den Ländern . Dementsprechend ist §143 nichtig.Zitat:
Das klingt unter Punkt 87 im Urteil anders .Zitat:
.Das steht ja auch da, es hat ja jeder in NRW das Recht zu züchten, nur eben nicht mit diesen Rassen (da der Schutz des Menschen vor den ideelen Interessen einzelner Züchter steht....). Also können diese Welpen auch nicht legal exportiert werden. Exportieren darfst du allerdings einen genehmigten Hund. So versteh ich das.
__________________
![]() In stiller Trauer um unseren geliebten Großmops Willi, den ich nicht verabschieden kann, weil er niemals fort sein wird. *1.5.2004 +03.01.2013
|
![]() |
|
|