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  #21 (permalink)  
Alt 27.05.2013, 15:57
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Standard AW: Ehrlichkeit währt am längsten, ja von wegen

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  #22 (permalink)  
Alt 27.05.2013, 15:59
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Kaiser / Kaiserin
 
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Standard AW: Ehrlichkeit währt am längsten, ja von wegen

Ja das ist leider zu spät Peppi! Vorallem denkst du in so einem Moment an alles nur nicht an sowas
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Man soll dem Leib etwas Gutes bieten, damit die Seele Lust hat, darin zu wohnen. -Winston Churchill
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  #23 (permalink)  
Alt 27.05.2013, 16:45
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Standard AW: Ehrlichkeit währt am längsten, ja von wegen

Zitat:
Zitat von Lucy Beitrag anzeigen
Ja das ist leider zu spät Peppi! Vorallem denkst du in so einem Moment an alles nur nicht an sowas

Für's nächste Mal!

Bei sowas bin ich komischerweise noch Herr meiner Sinne... im Gegensatz zu nervigen Hundehaltern...
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  #24 (permalink)  
Alt 27.05.2013, 16:49
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Kaiser / Kaiserin
 
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Standard AW: Ehrlichkeit währt am längsten, ja von wegen

Zitat:
Zitat von Peppi Beitrag anzeigen
Für's nächste Mal!

Bei sowas bin ich komischerweise noch Herr meiner Sinne... im Gegensatz zu nervigen Hundehaltern...
was möchtest du mir damit sagen ???????
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  #25 (permalink)  
Alt 27.05.2013, 16:51
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Standard AW: Ehrlichkeit währt am längsten, ja von wegen

Expect the Unexpected!

Mit Kampfhunden muss man auf alles vorbereitet sein!
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  #26 (permalink)  
Alt 27.05.2013, 16:56
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Standard AW: Ehrlichkeit währt am längsten, ja von wegen

Hallo Lucy, das ist ja mal eine Geschichte und es zeigt, wie es "falsch" gehen kann, auch wenn man subjektiv alles richtig gemacht hat. Der Knackpunkt ist, einer Deiner Hunde hat das Kitz aufgenommen und genau darauf steigen die diversen Herren nun ein. Man weiss es nicht - hat der "aufnehmende Hund" nun, oder hat er nicht. Eine Autopsie des Kitz' wird mutmasslich nicht stattfinden.
Mein Rat: die Füsse still halten. Gebe Du keine weiteren Erklärungen ab, geschweige renne "proaktiv" zu irgendwelchen Polizeistationen etc. - Es gibt im Moment, m.E. für Dich nichts mehr zu tun. Warte ab, auch wenn es schwerfällt. Die Gegenseite hat den Beweis für Schuld zu erbringen. Wobei, und das sage ich immer: man ist mit bestimmten Rassen immer im Nachteil. Die andere Frage, die sich zwanglos stellt: wie kommt es zu der "Presse", die Du offenbar in dem Ort, Gemeinde hast? Oder war das alles aus dem hohlen Bauch erwähnt - der alte Mann, die Polizei? Etwa, man wissse ja schon um Deine Hunde etc.?

Wovon ich wirklich abrate, ist, dass Du da jetzt losfährst, und bei Leuten (incl. Polizei) irgendwas richtig stellen willst. Wer nicht will, verdreht Dir jedes Wort im Mund und je mehr Mühe, die Du Dir machst, umso mehr - in deren Augen - haben die ins Schwarze getroffen. Richtigstellung ? Frühestens vor Gericht, wenn es je dazu kommen sollte. Also ruhig Blut.

Mein Rat: Füsse still halten.

Geändert von Donata (27.05.2013 um 16:59 Uhr)
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  #27 (permalink)  
Alt 27.05.2013, 17:20
Benutzerbild von Lucy
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Standard AW: Ehrlichkeit währt am längsten, ja von wegen

Naja das sie mich angeblich kennen keine Ahnung woher das kommt und falls du damit meinst meine Hunde hätten schon was angestellt neeee haben sie nicht.

Die Kinder aus dem Dorf klingeln bei mir und fragen ob sie mit meinen Hunden spielen dürfen, das ist aber auch schon das einzige was dieses Dorf je mit meinen Hunden zu tun hatte.
Meine Hunde sind hinterm Zaun, waren noch nie im alleingang unterwegs oder sonste was. Bin ja brav und hab mich um alles gekümmert, alles eingezäunt und sperr immer alles ab. Im Wald waren sie auch noch nie allein unterwegs usw.

Aber wir haben ja 4 Dorfhunde und ein Hund der in nem Bauernhof lebt der an dem Wald ist. Die im Dorf sind ein Goldi, ein Goldi Mix, ein Schäfermix und ein Terrier und der von dem Bauernhof ist ein Bernhardiner und die laufen frei rum, vielleicht wurde ja der Bauer von einem der Hunde erschreckt und weil sie groß sind werden jetzt einfach mal meine Beschuldigt
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  #28 (permalink)  
Alt 27.05.2013, 17:28
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Standard AW: Ehrlichkeit währt am längsten, ja von wegen

@ Donata, die "Presse" generiert sich manchmal von selber. Ich glaube, die "Presse" recherchiert da einfach nicht sorgfältig und geht mehr so auf Tratsch und / oder Vorurteile.

Mit dem "vorauseilenden Gehorsam", der vermieden werden sollte, geb ich dir aber Recht, das bringt nix, höchstens das Gegenteil der beabsichtigten Wirkung.
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Bei Betrachtung der letzten paar Jahrtausende Menschheitsgeschichte drängt sich sogar die Frage auf, warum ausgerechnet die Hunde in der Öffentlichkeit an der Leine gehen und einen Maulkorb tragen sollen. (Juli Zeh)

Geändert von Dega (27.05.2013 um 17:31 Uhr)
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  #29 (permalink)  
Alt 27.05.2013, 17:35
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Standard AW: Ehrlichkeit währt am längsten, ja von wegen

Zitat:
Zitat von Lucy Beitrag anzeigen
Ich klär das mal ob das meine Rechtschutzversicherung übernimmt.
Kann ich das von der Polizei fordern das sie mir das Protokoll auch aushändigen?
Frag doch einfach mal, mit dem Hinweis, dass Du die Geschichte an einen Rechtsanwalt weitergibst und frag gleich an welche Stelle die Dienstaufsichtsbeschwerde zu gehen hat!

Lass Dir doch nix gefallen von den Möchtegern-Cowboys! Was meinst Du was denen der Zapfen geht, wenn einer sich plötzlich nicht von dem Gewäsch einschüchtern lässt!


So hat das damals auch angefangen! Runterschlucken und verstecken... never!
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  #30 (permalink)  
Alt 27.05.2013, 18:05
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Standard AW: Ehrlichkeit währt am längsten, ja von wegen

Den Jägern drückst du das nächste mal das Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) ausgedrückt in die Hand, vielleicht sieht der alte Herr, besser als er noch hören kann.

Und der Polizei musst du überhaupt nichts zeigen, die sollen sich mit den Ordnungsamt in Verbindung setzten und dort die Akten einsehen, wenn Sie unbedingt wollen (werden Sie aber nicht, weil ihnen die Zeit dazu fehlen wird.

Die Zeit welche du dir "sparst" setze dich hin und schreibst ein paar Zeilen an den Vorgesetzten der Polizisten , Chef des Reviers sollte ausreichen http://www.gesetze-bayern.de/jportal...en&doc.part=X) und der Jäger, das ist die oberste Jagdbehörde im Landkreis Eichstätt:
( http://www.landkreis-eichstaett.de/B...e-0d9e2bb4d6ae)




Rechtliche Hinweise zum Hundeausführen in der freien Natur

Damit Sie die Schönheiten der Natur genießen und sich erholen können - aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen! Was sollten Sie allgemein wissen ?

Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG).

Dieses so genannte Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen. Betätigungen, die primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Intereressen wie etwa bei Wettkämpfen dienen, werden dagegen nicht vom Betretungsrecht umfasst; für diese ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich.

Das Betretungsrecht schließt auch das Hundeausführen ein.

Wo dürfen Sie in der Regel Hunde ausführen?

Auf nach der StVO beschilderten öffentlichen Straßen und Wegen sowie Privatwegen in der freien Natur ohne Beschränkung für Fußgänger, auf nicht nach der StVO beschilderten, aber öffentlich benutzten Privatwegen in der freien Natur (Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG), auf landwirtschaftlich nicht genutzten Flächen(Art. 27 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG), auf landwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb der Nutzzeit (Art. 27 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG), im Wald (Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG), in Jagdrevieren, wenn die Hunde unter Aufsicht sind, also der Einwirkung ihres Besitzers unterstehen.

Wo dürfen Sie nicht Hunde ausführen?

Auf nach der StVO beschilderten öffentlichen Straßen und Wegen sowie Privatwegen in der freien Natur mit Verbot für Fußgänger (auch auf Sonderwegen für Radfahrer oder Reiter), auf nicht nach der StVO beschilderten, aber durch den Grundstücksberechtigten gesperrten Privatwegen in der freien Natur (Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG) ohne dessen Zustimmung, auf Wegen und Flächen in Schutzgebieten oder Bereichen mit behördlichen Beschränkungen für das Betreten (§ 22ff. BNatSchG, Art. 12ff., Art. 31 BayNatSchG, Art. 21 BayJG), auf vom Grundstücksberechtigten gesperrten Flächen in der freien Natur (Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG) ohne dessen Zustimmung, auf landwirtschaftlich genutzten Flächen während der Nutzzeit (Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG) ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten, in gesperrten Forstkulturen oder Forstpflanzgärten (Art. 57 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG), in Jagdrevieren, wenn die Hunde unbeaufsichtigt frei laufen gelassen werden (Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 BayJG).

Wo müssen Sie Hunde an der Leine führen?

in Naturschutzgebieten und Nationalparken mit Leinenzwang nach der Schutzgebietsverordnung (§§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 3 BNatSchG), in Gebieten mit Leinenzwang im Rahmen einer behördlichen Beschränkung der Erholung (Art. 31 Abs. 1 BayNatSchG), auf kommunalen Grün- und Erfolungsflächen mit Leinenzwang nach der Benutzungssatzung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO, Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 LkrO), bei Gefahr, dass frei laufende Hunde artenschutzrechtlich besonders geschützten Tierarten nachstellen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG).

Wo dürfen Hunde ihr Geschäft nicht verrichten?

Auf Wegen und Flächen in der freien Natur, auf welchen Sie ohnehin nicht Hunde ausführen dürfen, auf kommunalen Grün- und Erholungsflächen mit entsprechendem Verbot nach der Benutzungssatzung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO, Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 LkrO).

Wo sollen Hunde ihr Geschäft nicht verrichten?

Auf Flächen, die der Freizeitgestaltung und Sportausübung dienen, auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, einschließlich der Randstreifen an Straßen und Wegen, auf Grünflächen, die häufig gemäht werden, einschließlich der Randstreifen an Straßen und Wegen.

Empfehlung: Entfernen Sie Hundekot mit Hundeset oder Tüte und entsorgen Sie ihn in Hundetoiletten oder in Ihrer Mülltonne.

Was sollten Sie als Einzelner, mit Familie oder Bekannten beachten?

Auch beim erlaubten Ausführen und Laufenlassen von Hunden in der freien Natur hat jeder folgende Pflichten einzuhalten:

(Art. 26 Abs. 2 BayNatSchG): Mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen (Grundsatz der Naturverträglichkeit), auf die Belange der Grundstücksberechtigten Rücksicht zu nehmen (Grundsatz der Eigentümerverträglichkeit), Naturgenuss und Erholung anderer nicht zu verhindern oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu beeinträchtigen (Grundsatz der Gemeinverträglichkeit).

Nicht erlaubt ist daher das Ausführen und Laufenlassen von Hunden in der freien Natur, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden.

Dies ist dann der Fall, wenn ein Hundebesitzer es zulässt, dass sein frei laufender Hund dem Wild oder geschützten Tierarten nachstellt, dass sein Hund wiederholt auf einem bestimmten Grundstück seinen Kot ablegt und damit das Grundstück verunreinigt.

Was sollten Sie als Teilnehmer einer organisierten Veranstaltung beachten?

Bei organisierten Veranstaltungen - das sind Veranstaltungen, die auf einen gemeinsam gefassten oder von einem Veranstalter stammenden Entschluss zurückgehen und nicht auf den engeren Familien- oder Bekanntenkreis begrenzt sind - ist außerdem Folgendes zu beachten: Die einzelnen Teilnehmer haben nur dann ein Betretungsrecht an Privatwegen und Flächen in der freien Natur, wenn nach Art und Umfang der Veranstaltung (Zweck, Zahl der Teilnehmer, Dauer und Intensität des Aufenthalts bzw. der Benutzung, zu erwartende Verunreinigungen) und nach den örtlichen Gegebenheiten (Beschaffenheit der Grundstücke) eine Beeinträchtigung der Grundstücke nicht zu erwarten ist (Art. 32 BayNatSchG). Ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten nicht erlaubt ist daher das Betreten bei organisierten Veranstaltungen, wenn eine Beeinträchtigung der Grundstücke zu erwarten ist, bei gewerbsmäßigen Veranstaltungen für den Organisator, für den im Gegensatz zu den Teilnehmern nicht Naturgenuss und Erholung, sondern wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen, bei Wettkampfveranstaltungen für den Organisator und die Teilnehmer, für die nicht Naturgenuss und Erholung, sondern ausschließlich sportliche Interessen im Vordergrund stehen. Wer gegen die verkehrs-, naturschutz-, jagd- oder forst- oder kommunalrechtlichen Regelungen verstößt, insbesondere gesperrte Forstkulturen oder Forstpflanzgärten betritt, Vorrichtungen zum Sperren von Wegen oder zum Schutz von Forstkulturen und anderen verhängten Waldorten in einem fremden Wald unbefugt öffnet oder offen stehen lässt, bei Ausübung des Betretungsrechts Grundstücke verunreinigt oder beschädigt, Hunde in Jagdrevieren unbeaufsichtigt frei laufen oder allgemein artenschutzrechtlich besonders geschützten Tierarten nachstellen lässt, Leinenzwang oder Vorschriften gegen Hundekot missachtet, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden.

Rechtsgrundlagen sind: § 49 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 41 StVO; Art. 57 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 BayNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sowie Art. 57 Absatz 2 Nr.2 bis 4 und Abs. 8 BayNatSchG; §§ 69 Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nrn. 18 und 19 BNatSchG; Art. 56 Abs. 1 Nrn. 1 und 15, Absatz 2 Nr. 9 BayJG; Art. 46 Abs. 4 Nr. 2 BayWaldG, Art. 24 Abs. 2 GO, Art. 18 Abs. 2 LkrO

Lasse dich bitte nicht ins Bockshorn jagen, einschüchtern oder verrückt machen. IHR habt NICHTS falsch gemacht.
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L.G Monty und die Rasselbande:

http://www.youtube.com/watch?v=c2Qlw3pzWv4
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