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Hallo!
Zitat:
Ich finde es aber gut, dass Du Dir frühzeitig viele Gedanken über die VO machst. Mir geht es ähnlich, da ich vermutlich nächstes Jahr nach Hamburg ziehen werde. Ich war erst auch besorgt, habe dann aber Anne aus Schleswig H. und Andrea aus HH getroffen und mache mir nun nicht mehr so große Sorgen. Vielleicht triffst Du Dich hier in NRW auch mal mit Listenhundehalter und schaust Dir an, dass es in der Realität bei uns gar nicht so schlimm ist! - zumindest für Liste 2 Hunde, bei Liste 1 ist es sicher noch alles schwieriger... Viel Erfolg!
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LG Simone
Geändert von Simone (10.09.2006 um 20:16 Uhr) |
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... hat die ehemalige Landeshundeverordnung NRW abgelöst.
Genaues findest Du sicher beim MUNLV (www.munlv.nrw.de) oder direkt hier: http://www.munlv.nrw.de/sites/service/volltextsuche.htm Viel Erfolg und viel Glück wünscht der kleine Zoo im Wald und Astrid |
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danke, das hat geholfen. also bullterrier doch liste 1 sogar. na dann bin ich mal gespannt was da noch geht.
übrigens: haben heute unseren wohnungsvertrag bekommen. hund erlaubt (sofern die ruhe der nachbarn gewährleistet ist und ich kann an der hand abzählen wie oft unser hund in drei jahren gebellt hat), keine rasse ausgeklammert....juhu.... übrigens: nochmal herzlichen dank für eure hilfe, wenn ich darf, bleib ich noch etwas hier im forum
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ich würde trotzdem erstmal einfach hinziehen und abwarten .... vileicht fragt auch gar niemand mehr wenn du ihn anmeldest, aber sonst werden die sicher keine schlechten karten haben für die willkür (du hast ja keine papiere und irgendwie müssen sie ja befugt sein soetwas zu machen sonst kommt jeder und sagt ... meiner ist ein zu gross geratener mini usw.) naja viel glück
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Zitat:
"§ 20 legt Ordnungswidrigkeitentatbestände für Verstöße gegen alle wesentlichen Pflichten des LHundG NRW (Absatz 1 und 2) fest und bestimmt zur wirksamen Abschreckung einen Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 Euro". Ausserdem kann dem Hundehalter dann Unzuverlässigkeit unterstellt werden... was im Extremfall zum Einzug des Hundes führen könnte. Normalerweise wird in NRW das LHG nicht sooo streng ausgelegt und derart drastisch geahndet, doch man sollte sich lieber nicht in eine angreifbare Position begeben. Und was die Mini-Bulli / Bulli-Frage angeht, siehe § 3.2.3: "Soweit die zuständige Ordnungsbehörde nach Nr. 3.2.2 zu einer Einstufung des Hundes als Kreuzung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 gelangt und dies von der Halterin oder dem Halter angezweifelt wird, überträgt § 3 Abs. 2 Satz 3 die Beweislast für das Nichtvorliegen einer solchen Kreuzung aus Gründen der Gefahrenvorsorge auf die Halterin oder den Halter. Damit wird verhindert, dass die Erlaubnispflicht und sonstige Halterpflichten durch Schutzbehauptungen umgangen werden." Selbst wenn das OA also bei der etwas zu groß geratenen Mini-Bulli-Maus auch nur von einem Bullterrier-Mix (und keinem reinrassigen Vertreter) ausgeht, obliegt es dem Hundehalter, das Gegenteil zu beweisen. Grüßlies, Grazi |
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