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Ist mir nicht bekannt und kann ich mir in der jetzigen Situation auch nicht vorstellen.
Aber hier ist ein Link, da sind die aktuellen Verordnungen immer auf dem neuesten Stand. http://www.maulkorbzwang.de/Briefe/u...deslaender.htm |
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@molossergirl
habe ich auch gehört ist aber schon länger her! so wie ich das mal verstanden habe liegt das in der kulanz der jeweiligen gemeinde das heißt wenn die damit einverstanden sind kann man dort auch anlage 1 hunde züchten!
Geändert von dogo canario (19.04.2005 um 23:11 Uhr) |
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das bundesverfassungsgericht hat das im bundesgesetz stehende zuchtverbot für die terrierrassen für rechtswidrig erklärt.mit der begründung,ein zuchtverbot für bestimmte rassen ist länder und nicht bundesangelegenheit.
aus diesem grund konnten die terrierrassen in einigen bundesländern wieder gezüchtet werden,z.b. in schleswig-holstein. inzwischen haben die meisten bundesländer ihre gesetze/verordnungen aufgerüstet und ein zuchtverbot verhängt.das neue gefahrhundegesetz ist in S-H ab 1.5.05 gültig und beinhaltet auch ein zuchtverbot für die terrierrassen.
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Gruß Vom Acker Anne & Co. In Blues we trust, Blues will never die |
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Zitat:
Zugegeben ich hab's nur überflogen, konnte dabei aber keine Rassenbenennung finden
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Eine strukturell desintegrierte Finalitaet in Relation zur Zentralisationskonstellation provoziert die eskalative Realisierung destruktiver Integrationsmotivationen durch lokal aggressive Individuen der Spezies "Canis". |
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§ 12
Zuchtverbot (1) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren zu züchten. Dies gilt insbesondere, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten. Eine Aggressionssteigerung im Sinne des Satzes 2 liegt bei Hunden vor, die ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße Signale nicht hinreichend gesteuert wird. Bei Hunden im Sinne des § 3 Abs. 2 ist vom Vorliegen einer derartigen Aggressionssteigerung auszugehen. (2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter eines Hundes, der nach Absatz 1 nicht zur Zucht eingesetzt werden darf, hat sicherzustellen, dass eine Vermehrung mit diesem Hund nicht erfolgt. § 3 Erlaubnispflicht <...> (2) Als gefährlich gelten die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) genannten Hunde. Damit hat sich meine Frage wohl erledigt!
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Eine strukturell desintegrierte Finalitaet in Relation zur Zentralisationskonstellation provoziert die eskalative Realisierung destruktiver Integrationsmotivationen durch lokal aggressive Individuen der Spezies "Canis". |
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Hallo also man braucht sich deshalb nicht aufregen ..... dieses Gesetzt wurde doch (so wie ich das lesen kann) 2001 raus gegeben..... ich habe es auch irgendwann letztes Jahr (also 2004) in den Nachrichten gehört das dass zuchtverbot aufgehoben werden soll (ist?) und eben die Länder oder auch Gemeinden das selbst entscheiden können....
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WW,
wir haben in S-H momentan auch das problem,dass dieses gesetz ständig durch anhänge(verordnungen) verändert wird. was jetzt genau am 1.5. gültig sein wird müssen wir abwarten.
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Gruß Vom Acker Anne & Co. In Blues we trust, Blues will never die |
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Zitat:
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Eine strukturell desintegrierte Finalitaet in Relation zur Zentralisationskonstellation provoziert die eskalative Realisierung destruktiver Integrationsmotivationen durch lokal aggressive Individuen der Spezies "Canis". |
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