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AW: Kaja hat bestanden!!
Kaja ist jetzt mittlerweile ja schon 3. Wir mussten ganz normal den WT mit 18 Monaten machen. Ich wurde aber eine Woche nach dem WT angezeigt, dass mein Hund einen anderen gebissen hat, was überhaupt nicht wahr ist. Ich hatte 5 Zeugen, die andere keinen. Und trotzdem wurde unser Negativzeugnis dann eben befristet mit Maulkorb- und/oder Leinenpflicht bis 31.12.2010.
Jetzt mussten wir eben ein neues machen innerhalb eines Monats.
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LG Julia und Kaja |
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AW: Kaja hat bestanden!!
Na dann ein herzliche Gewe!
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Linda Empfehlenswerte Hundeliteratur: http://www.amazon.de/Hunde-sind-ande...9632424&sr=1-2 |
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AW: Kaja hat bestanden!!
Zitat:
Ja, das ist schon klar. Aber Du hattest das NEgativzeugniss doch, wenn auch nur befristet oder hab ich da was falsch verstanden. Oder stand von Amtswegen ein Termin zum Einzug des Hundes fest, weil das vorläufige Zeugniss nur bis 31.12.10 Gültigkeit hatte??
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liebe Grüße aus der Casa de Lupo |
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AW: Kaja hat bestanden!!
Ich hatte quasi einen Monat Zeit um den neuen WT zu machen. Bis 31.01.11. Hätte ich das nicht gemacht, dann hätten sie den Hund eingezogen.
Ich weiß nicht, ob die das generell so machen. Schätze, das ist Vorschrift.
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LG Julia und Kaja |
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AW: Kaja hat bestanden!!
Richtig, für mich las es sich so, dass es unabhängig vom WT einen Termin zum Einzug der Hündin gegeben hätte
Aber das ist ja nun ausgestanden, also nochmal GLÜCKWUNSCH
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liebe Grüße aus der Casa de Lupo |
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AW: Kaja hat bestanden!!
Zitat:
Um einen Hund einzuziehen reicht der Beschluss des OA. Danach kann der Halter am Verwaltungsgericht klagen und das dauert...der Hund ist der Leidtragende und sitzt dann monatelang im Tierheim. |
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AW: Kaja hat bestanden!!
Zitat:
Änderung des Strafgesetzbuches: § 143 aufgehoben! Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18., ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz Vom 19.April 2006 Artikel 168 Änderung des Strafgesetzbuches (450-2) Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2674), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird im Siebten Abschnitt des Besonderen Teils die Angabe zu § 143 wie folgt gefasst: "§ 143 (weggefallen)". 2. Der § 143 wird aufgehoben. Zur Erinnerung: StGB § 143 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden (1) Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält. (3) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Ich finde es ziemlich makaber wie wenig selbst Halter von gelisteten Hunden sich auskennen...sehr traurig |
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