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Für alle die heute Langeweile und/oder Lust zu diskutieren haben, hier mal der komplette Text der Entscheidung vom 16.03.2004
http://www.bverfg.de/entscheidungen/...bvr177801.html
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![]() In stiller Trauer um unseren geliebten Großmops Willi, den ich nicht verabschieden kann, weil er niemals fort sein wird. *1.5.2004 +03.01.2013
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Interessant wäre ja, ob das Land NRW nachgebessert hat. Ich finde allerdings dazu nichts.
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Andersrum wird doch ein Schuh draus. Das LHundG ist älter, als das Urteil auf Bundesebene... |
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Die Dikussion hatten wir nämlich vor Jahren schonmal! ![]() Es gibt hier wegen kein Zuchtverbot: "Art. 72 Abs. 2 GG" Solange nicht alle Länder eine einheitliche Regelung gefunden haben! Und das haben sie nicht! Deshalb ist der Paragraph in jedem Landesgesetz nichtig! ![]() Es ist natürlich sinnfrei, in Verbindung mit den Haltungsauflagen und düfte im Laufe der Jahre auf das gleiche Ergebnis herauslaufen! |
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Boah, du machst mich feddich , sooo viel zu lesen und ich hab keinen Bock auf die nächste Nachtschicht. Irgendwann muss auch ich mal die Äugelein zumachen *gähn*.Aber ich werde mich nicht totquatschen lassen, sondern bei Gelegenheit mal alles lesen und versuchen zu begreifen. Irgendjemand hier muss doch Plan haben und etwas konkretes beitragen können ? Auf den ersten Blick find ich den Knackpunkt in Art. 72 nicht, denn hier in diesem Fall würde es ja wenn es nach dem Bund ging vermutlich ein einheitliches Zuchtverbot geben und genau dies ist ja agbeschmettert worden .Vermutlich müssen wir schon dankbar sein das die Gesetzgebungskompetenz den Ländern zugesprochen wurde. Mir wird langsam schwindelig ![]() REINHOLD ![]()
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![]() In stiller Trauer um unseren geliebten Großmops Willi, den ich nicht verabschieden kann, weil er niemals fort sein wird. *1.5.2004 +03.01.2013
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Das steht ganz am Anfang - brauchst Du nicht viel lesen! Punkt 3:
Die strafrechtliche Sanktionierung sehr unterschiedlicher landesrechtlicher Verbote, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, in § 143 Abs. 1 StGB genügt nicht den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG. Es gibt auch ein einheitliches Zuchtverbot für die individuell gefährliche Hunde, unabhängig von der Rasse! a) Die Regelung verstößt gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie greift wie das Einfuhr- und Verbringungsverbot des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG (vgl. dazu oben unter C I 1 b) in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführer ein, welche die Zucht von Hunden der genannten Art berufsmäßig ausüben. Dieser Eingriff genügt den an eine Berufsausübungsregelung zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, weil dem Bundesgesetzgeber hierfür die Gesetzgebungskompetenz fehlt. Geändert von Peppi (17.07.2012 um 07:22 Uhr) |
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Ähhh, wir sind hier aber schon meilenweit vom eigentlichen Thema entfernt.... Meint ihr nicht es ist jetzt genug mit Gesetzes-Halbwissen rumgeworfen worden???? Ein Ergebnis wird diese abschweifende Diskussion sowieso nicht bringen....
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Seh ich nicht so
![]() Die Karlsruher Verfassungsrichter haben die Gefährlichkeit verschiedener Hunderassen bestätigt - gleichzeitig kippten die Richter ein Bundesgesetz, das die Zucht bestimmter, als gefährlich geltender Rassen verboten hatte - denn die Gesetzgebungskompetenz liege bei den Ländern. Ich lese daraus nur, das es kein bundeseinheitliches mehr Gesetz ist, sondern die Entscheidung über die Handhabung bei den einzelnen Ländern liegt. In einigen Bundesländern gab es ja auch Änderungen, in NRW offensichtlich nicht. Gäbe es Änderungen, stünde auch irgendwo der entsprechende Gesetzestext, ist aber anscheinend nicht so, oder hast du ihn gefunden ? Das deckt sich dann auch mit dem Bericht der Evaluation des LHundG aus 2008.
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![]() In stiller Trauer um unseren geliebten Großmops Willi, den ich nicht verabschieden kann, weil er niemals fort sein wird. *1.5.2004 +03.01.2013
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Und das mit der Evaluierung kann man auch anders interpretieren, hinsichtlich der Auflagen die Haltung betreffend... Vielleicht bringt Reinold ja Licht ins Dunkel...
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