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Dega 05.03.2014 09:33

AW: Steuerwillkür
 
@dorka,Nein, denn bei Heinz ging es wohl um 560€, nicht mal um über 800.
Jetzt hartnäckig bleiben! Nimm persönlich Kontakt zuHeinz auf, er hat ja angeboten zu helfen.

Ich finde diesen Ausgang großartig! :ok::ok::ok:
Gäbe es mehr solcher Leute wie dich, Heinz, wäre diese unselige Gewinnvermehrung durch Steuern, und vielleicht noch mehr, längst Geschichte.

heder 15.03.2014 07:24

AW: Steuerwillkür
 
Danke Dega, aber noch heist es warten. Erst wenn ich alles schriftlich in den Händen habe, dann wird ne Büchse Chappi aufgemacht:schreck:

heder 15.03.2014 07:27

AW: Steuerwillkür
 
Zitat:

Zitat von Dorkas_Dosenöffner (Beitrag 371584)
mir hat mein Steuerfuzzi auffm Amt gesagt, dass das nur gegen die zu hoch angesetzten Stereun über 800 € wäre..

Hilf mir mal, verstehe diese Aussage nicht?:lach4:

Dorkas_Dosenöffner 17.03.2014 20:40

AW: Steuerwillkür
 
Zitat:

Zitat von heder (Beitrag 372172)
Hilf mir mal, verstehe diese Aussage nicht?:lach4:

Huhu Heinz,

also ich hab hier auf dem Amt angerufen. MAN zählen hier ja nicht zur Liste 1, sondern *nur* als potentiell gefährliche Hunde. Hier wird der Ersthund dann mit 400 € besteuert. Ausser man bringt nen Wesenstest. Dann gilt der normale Steuersatz.
Er meinte nun beim Telefonat, dass das Urteil nur die Gemeinden deckelt, die über 800€ Steuer für den Hund veranschlagt haben

Peppi 18.03.2014 06:42

AW: Steuerwillkür
 
Lest doch mal den Link.

Am 25. Februar hat das VG Trier in einem anderen Fall auch entschieden, dass die Hundesteuer zu hoch ist. Da ging es um einen "Liste 1" Hund.

Hier darf die Gemeinde laut VG Trier sehr wohl höhere Steuern verlangen, allerdings dürfen diese nicht den zu erwartenden Unterhalt überschreiten, weil dies einem Verbot gleichen würde. Zu einem Verbot sei die Gemeinde allerdings nicht befugt.

Ich denke das meinte Dein "Steuerfuzzi" und hat eventuell was durcheinander geworfen. Denn scheinbar unterscheidet auch das VG Trier noch zwischen Liste 1 und 2.

heder 18.03.2014 10:02

AW: Steuerwillkür
 
Das ist ja genau der springende Punkt, in dem Urteil wird wohlweislich zwischen Liste 1 & 2 differenziert. Aber genau hier haben wir angesetzt, da mit Rechtskräftig werden der Gefahrenabwehrverordnung von 2005, diese Liste 2 nicht mehr existent ist. Es besteht auch immer noch die Möglichkeit für die Gemeinden, Hunde als potentiell gefährlich einzustufen, aber unabhängig von Rasse und Herkunft (gilt nicht für die drei verbotenen Rassen). Die Problematik liegt aber auch darin, das schon im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz (D 3231), aus dem Jahre 2000, das an Tierärzte, die die Befugniss zur Abnahme des Wesenstestes hatten, ausgegeben wurden, keinerlei Listen mehr dargestellt wurden.

§1 Definition Gefährliche Hunde
§2 Zucht- und Handelsverbot
§3 Haltung gefährlicher Hunde

in diesen 3 § wird schon eindeutig geregelt und dargestellt, was gefährlich ist und was nicht!

Daran hat sich auch in der Gesetzes Neufassung vom 22.12.2004 nichts geändert!

Bedeutet also nichts anderes, als, die Definition, potentiell gefährliche Hunde, die gefährlichkeit wird vermutet, verstößt gegen diese Gesetzesregelung, da laut Verordnung, erst bei einer Auffälligkeit, geahndet werden kann.

Also mit nem Anruf wird man da gar nichts erreichen, sondern wirklich mit der entsprechenden Argumentation angreifen.
Warum auch soll eine Gemeinde einfach mal auf Anfrage hin, den Geldsack schmälern?

Bei uns haben wir gerade die Satzung dahingehend aufgearbeitet, das der Gemeinde noch die Möglichkeit betshen bleibt, rein rechtlich einzugreifen, bei entsprechenden Vorkommnissen, aber unabhängig von Hunderasse, etc. Das bedeutet, der kleine Yorki kann jetzt genauso an den E..... gepackt werden, wenn er auf dem SPielplatz Kinder angreift oder sonstiges, wie auch der böse Rottweiler. Steuerlich aber sind es einfach nur Hunde, weder gut noch bös, sondern als neutral nach Steuerrecht zu betrachten!

Für uns sieht die Lage so aus, das sobald die Änderung vollzogen ist und in Kraft tritt, wir eine Eingabe auf Landesweiter Ebene machen werden, um villeicht mal einen Anstoss zum Überdenken zu geben!

Es kann einfach nicht rechtens sein, das jedes Bundesland hier willkürlich handeln und agieren kann, sondern es muss jetzt langsam mal eine Bundes Weite regelung her!!!!

weiteres folgt.....

Peppi 18.03.2014 12:58

AW: Steuerwillkür
 
Aber das Urteil war - zumindest dem Link nach - nach Eurem Termin... :35:

Monty 18.03.2014 13:54

AW: Steuerwillkür
 
Zitat:

Zitat von heder (Beitrag 372263)
Es kann einfach nicht rechtens sein, das jedes Bundesland hier willkürlich handeln und agieren kann, sondern es muss jetzt langsam mal eine Bundes Weite regelung her!!!!

weiteres folgt.....

Jedes Bundesland? - jede Gemeinde/Stadt hat noch einmal eine andere Hundesteuersatzung...ich wäre schon froh wenn es für die Bundesländer einheitl. Steuersätze gäbe.

Grundsätzlich ist die (erhöhte) Hundesteuer aber ein sehr ergiebiges Thema, welches man nicht ungeprüft hinnehmen sollte. Aber nicht das hier ein Irrglaube entsteht. Hundesteuer ist generell nicht an die Listen gebunden und darf von Gemeinden und Städten zu Lenkungszwecken Hunderassen unterschiedlich besteuern.- Leider

Gerade im Steuerrecht gibt es viele Fallstricke (für die Gemeinden) und wenn dies dann noch mit oder an unsinnige Listen gekoppelt ist ...sollte Jeder den A.r.s.c.h. in der Hose haben und versuchen sich dagegen zu wehren

heder 19.03.2014 05:37

AW: Steuerwillkür
 
Hallo Peppi,
richtig, das Urteil wurde nach unserer Entscheidung gefällt, aber hierbei ist zu berücksichtigen, das es sich um den Kreis Vulkaneifel handelt. Hier differenziert sich wieder mal der Durcheinander: Städte- & Gemeindebund, Städtebund, etc.
Der Kreis Vulkaneifel wendet die steuerliche Regelung des Städte- und Gemeindebundes an, sprich also genau die Steursatzung, gegen die wir angegangen sind. Wir hier wenden die Städtebund Satzung an. Der Unterschied liegt einfach darin, Trier führt im Städtebund keine Listenhunde auf, der Städte- und Gemeindebund dagegen schon.
In dieser Satzung steht auch eben der Passus, eine Gefährlichkeit wird bei folgenden Rassen vermutet: Bordeauxdogg, Bullmastiff, Tosa Inu, Mastiff, etc.
Solange diese Satzung Verwendung findet, ist auch die erhöhte Steuer anwendbar und aus diesem Grund mußte das VG entsprechend urteilen.

Und das hat sich für uns ja als diese Willkür dargestellt, man sucht sich einfach mal die Regelung aus, die am meisten Geld findet. Also haben wir dann auch entsprechend argumentiert, das es sich hierbei in Bezug auf das Landesgesetz um eine Strafsteuer handelt. Die Argumente der VG Ruwer, erhöhte Steuer sei ausschließlich dafür gedacht, bestimmte Rasse-Bestände niedrig zu halten, ist für uns dann auch der entscheidende Punkt gewesen. Sprich, hast Du einen Hund, der bei uns in der Liste steht, dann zahlst Du Strafe!

Zur Zeit haben wir noch eine Anfrage gestellt, an das Ministerium in Mainz, mit der Bitte, in Bezug auf die Gesetzesänderung vom 22.12.2004, Landeshundegesetz, bei den Kommunen zu prüfen, inwieweit diese Ihre Satzungen angepasst haben. Dazu sind diese von Gesetzes wegen verpflichtet.

Und wie schon mal erwähnt, wenn jemand von Euch diesbezüglich auch etwas tun möchte, stehe ich gerne bereit, dabei zu unterstützen.

Ich finde, das jammern auf hohem Niveau gut und schön ist, aber wenn man nichts unternimmt, wird auch nichts geändert. Man muss nicht alles hinnehmen, was einem vom Staat vor diktiert wird. Es sind schließlich auch nur Menschen, die auch Fehler in Ihrer Denkweise machen können, die dann zum Nachteil der Allgemeinheit reichen. Aber solange jeder nur in seinem Kämmerlein am weinen ist, ändert sich auch nix.:(

Peppi 19.03.2014 08:06

AW: Steuerwillkür
 
Zitat:

Zitat von heder (Beitrag 372306)
Der Unterschied liegt einfach darin, Trier führt im Städtebund keine Listenhunde auf, der Städte- und Gemeindebund dagegen schon.

Hört sich ein bisschen nach "wir sind die Volksfront von Judäa" an! ;)

Ich muss das nochmal lesen, wenn ich wach bin! :D:lach4:


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