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  #1 (permalink)  
Alt 16.09.2009, 08:19
Benutzerbild von Grazi
Gremlinfanatischer Mod
 
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Standard AW: Nochmal LHundG NRW

Weder im Landeshundegesetz NRW selber noch in den Verwaltungsvorschriften des LHGs ist ein Mindestalter für das Führen von "großen Hunden" genannt.

Kinder und Jugendliche dürfen daher - rein rechtlich gesehen - einen 40/20er Hund ausführen, wobei da die Bandbreite an Vierbeiner ja sehr groß ist.

Wird dieses Hund-Halter-Team aber womöglich mehrfach auffällig, können die Sachkunde und verlangte Zuverlässigkeit des offiziellen Hundehalters von Amts wegen überprüft und ihm gegebenenfalls entzogen werden.

Grüßlies, Grazi
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Don't accept your dog's admiration as conclusive evidence that you are wonderful. (Ann Landers)

Molosser-Vermittlungshilfe und Kampfschmuser-Vermittlungshilfe
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  #2 (permalink)  
Alt 16.09.2009, 10:31
Kaiser / Kaiserin
 
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Standard AW: Nochmal LHundG NRW

... da steht allerdings so ein Satz wie: "muss körperlich in der Lage sein den Hund zu halten".

Siehe auch den Vorfall mit der Dogge...
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  #3 (permalink)  
Alt 16.09.2009, 10:49
Benutzerbild von Wie Waldi
Der mitohne Hund
 
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Standard AW: Nochmal LHundG NRW

Zitat:
Zitat von Peppi Beitrag anzeigen
"muss körperlich in der Lage sein den Hund zu halten".
Das bezieht sich aber IMO nur auf Listenhunde.
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Eine strukturell desintegrierte Finalitaet in Relation zur Zentralisationskonstellation provoziert die eskalative Realisierung destruktiver Integrationsmotivationen durch lokal aggressive Individuen der Spezies "Canis".
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  #4 (permalink)  
Alt 16.09.2009, 13:50
Kaiser / Kaiserin
 
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Beiträge: 18.469
Standard AW: Nochmal LHundG NRW

aus den Verwaltungsvorschriften zum LHundG NRW:

[...]11.2.1.1 Erforderliche Sachkunde

Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen großen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Näheres über die Anforderungen an die Sachkunde und das Verfahren der Sachkundeprüfung wird in einer ordnungsbehördlichen Verord-nung nach § 16 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 geregelt.

Eine gesetzliche Sachkundevermutung gilt (über den Verweis in § 11 Abs. 2 Satz 3) für die in § 6 Abs. 3 aufgeführten Personen und Personen, die eine dreijährige unbeanstandete Haltung versichert haben (§ 11 Abs. 4; vgl. Nr. 11.4).

Soweit dies nicht zutrifft gilt Nr. 11.3.[...]

Quelle: http://www.umwelt.nrw.de/verbraucher...unde/index.php

Ist natürlich auch immernoch "interpretierbar. Aber unterm Strich finde ich sagt das doch alles...
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  #5 (permalink)  
Alt 16.09.2009, 13:55
Benutzerbild von Goofymone
Mafiahalterin
 
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Beiträge: 6.874
Standard AW: Nochmal LHundG NRW

Hier auch mal zwei Links:

http://www.stafford-terrier.de/files/verordn/nrw.pdf

http://www.stafford-terrier.de/geset...undg_klein.pdf

http://www.stafford-terrier.de/geset...undg_gross.pdf

Quellennachweis: http://www.hundepolitik.de/gesetze.html
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Die Zeit heilt keine Wunden,
sie lindert nicht einmal den Schmerz
Du hast Deinen Platz gefunden,
ganz tief in meinem Herz
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  #6 (permalink)  
Alt 16.09.2009, 13:57
Kaiser / Kaiserin
 
Registriert seit: 10.04.2007
Beiträge: 18.469
Standard AW: Nochmal LHundG NRW

Geiles Zitat beim letzten Link:

"Wer weiß, wie Gesetze und Würste zu Stande kommen, kann nachts nicht mehr ruhig schlafen." (Otto von Bismarck)

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