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  #1 (permalink)  
Alt 29.12.2010, 09:01
Kaiser / Kaiserin
 
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Standard AW: Rechtliche Frage: Hund in Urlaubsbetreuung

Also ich glaube das stimmt so nicht zu 100%. Die Maulkorbbefreiung gilt bei uns für alle im Haushaltlebenden Personen und wenn ich mich recht entsinne, auch für eine "Aushilfe" wenn diese Sachkunde hat, den Hund kennt und von uns schriftlich bestimmt wird.

Nur ableinen darf der nicht, bzw. ohne den Wesenstest mit dem Hund gelaufen zu sein nicht.

Aber ich glaube ja immernoch, dass die Behörden Ihre eigenen Gesetze nicht kapieren

Ich würde fragen und mir das schriftich geben lassen.
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  #2 (permalink)  
Alt 29.12.2010, 14:38
Benutzerbild von Pinömpel
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Standard AW: Rechtliche Frage: Hund in Urlaubsbetreuung

Zitat:
Zitat von Peppi Beitrag anzeigen
Also ich glaube das stimmt so nicht zu 100%. Die Maulkorbbefreiung gilt bei uns für alle im Haushaltlebenden Personen und wenn ich mich recht entsinne, auch für eine "Aushilfe" wenn diese Sachkunde hat, den Hund kennt und von uns schriftlich bestimmt wird.

Nur ableinen darf der nicht, bzw. ohne den Wesenstest mit dem Hund gelaufen zu sein nicht.

Aber ich glaube ja immernoch, dass die Behörden Ihre eigenen Gesetze nicht kapieren

Ich würde fragen und mir das schriftich geben lassen.
Die Maulkorbbefreiung gilt für den Hund, d.h. jeder der einen Sachkundenachweis für *gefährliche Hunde* hat, darf den Hund ohne Maulkorb ausführen.

Die Leinenbefreiung ist Personenabhängig und gilt nur für denjenigen, der diese bei dem Verhaltenstest-NRW gemacht hat.

Ich rede nur von NRW, aber da wohnt Simone ja auch!
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LG
Birgit
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  #3 (permalink)  
Alt 29.12.2010, 14:41
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Standard AW: Rechtliche Frage: Hund in Urlaubsbetreuung

Zitat:
Zitat von Pinömpel Beitrag anzeigen
Die Maulkorbbefreiung gilt für den Hund, d.h. jeder der einen Sachkundenachweis für *gefährliche Hunde* hat, darf den Hund ohne Maulkorb ausführen.
Ganz sicher?
Meinst du mit "Sachkundenachweis für gefährliche Hunde" den "Großen Sachkundenachweis / Sachkundeprüfung"?
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  #4 (permalink)  
Alt 29.12.2010, 14:53
Benutzerbild von Pinömpel
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Standard AW: Rechtliche Frage: Hund in Urlaubsbetreuung

Ja, ganz sicher!

Es gibt in NRW 2 verschiedene Sachkundenachweise...einmal den für 20/40 Hunde und einmal den für sog. gefährliche Hunde/Hunde bestimmter Rassen...sobald Du einen Anlage 1 oder 2 Hund hast mußt Du den *ausführlicheren* machen.
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LG
Birgit
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  #5 (permalink)  
Alt 29.12.2010, 15:07
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Standard AW: Rechtliche Frage: Hund in Urlaubsbetreuung

Zitat:
Zitat von Pinömpel Beitrag anzeigen
Die Maulkorbbefreiung gilt für den Hund, d.h. jeder der einen Sachkundenachweis für *gefährliche Hunde* hat, darf den Hund ohne Maulkorb ausführen.

Die Leinenbefreiung ist Personenabhängig und gilt nur für denjenigen, der diese bei dem Verhaltenstest-NRW gemacht hat.

Ich rede nur von NRW, aber da wohnt Simone ja auch!
Das wäre für mich völlig ok. Bist Du dir sicher? Wo kann ich das nachlesen? Laut meinem OA ist das anders, aber ich denke, dass sich die meisten Beamten bzgl. diesem Gesetz auch nicht 100 % sicher sind. Aber es wird ja ein allgemein gültiges Gesetz geben.
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LG Simone
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  #6 (permalink)  
Alt 29.12.2010, 20:05
Benutzerbild von Mila
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Standard AW: Rechtliche Frage: Hund in Urlaubsbetreuung

Zitat:
Zitat von Simone Beitrag anzeigen
Das wäre für mich völlig ok. Bist Du dir sicher? Wo kann ich das nachlesen? Laut meinem OA ist das anders, aber ich denke, dass sich die meisten Beamten bzgl. diesem Gesetz auch nicht 100 % sicher sind. Aber es wird ja ein allgemein gültiges Gesetz geben.
Das denke ich auch...
Normalerweise gilt ja das LHundG NRW: http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de...LHundG_NRW.pdf
Und eigentlich müsste da auch sowas drin stehen, ich guck gleich mal!

Danke übrigens an Pinömpel für den Kontakt zu Herr Probst! So einer muss es ja wissen
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  #7 (permalink)  
Alt 29.12.2010, 20:44
Kaiser / Kaiserin
 
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Standard AW: Rechtliche Frage: Hund in Urlaubsbetreuung

Claudia hat doch das Gesetz zitiert!

(4) Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Eine andere Aufsichtsperson darf außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson darf einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt. Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.


Die offizielle Seite/Quelle ist hier:

http://www.umwelt.nrw.de/verbraucher...unde/index.php

Sachkunde, kein Maulkorb, nur an der Leine!
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  #8 (permalink)  
Alt 29.12.2010, 21:30
Benutzerbild von Mila
Kaiser / Kaiserin
 
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Standard AW: Rechtliche Frage: Hund in Urlaubsbetreuung

Ich finde trotzdem nirgens einen Beleg dafür, dass kein Maulkorb erforderlich ist wenn der Hund von einer anderen Aufsichtsperson geführt wird...

Kann mir jmd. durch den Gesetzesdschungel helfen ?
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  #9 (permalink)  
Alt 30.12.2010, 06:23
bx-junkie
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Beiträge: n/a
Standard AW: Rechtliche Frage: Hund in Urlaubsbetreuung

Zitat:
Zitat von Mila Beitrag anzeigen
Ich finde trotzdem nirgens einen Beleg dafür, dass kein Maulkorb erforderlich ist wenn der Hund von einer anderen Aufsichtsperson geführt wird...

Kann mir jmd. durch den Gesetzesdschungel helfen ?
In dem Gesetzestext steht davon auch nichts drin, genauso wenig das er einen tragen muß
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