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Also ich glaube das stimmt so nicht zu 100%. Die Maulkorbbefreiung gilt bei uns für alle im Haushaltlebenden Personen und wenn ich mich recht entsinne, auch für eine "Aushilfe" wenn diese Sachkunde hat, den Hund kennt und von uns schriftlich bestimmt wird.
Nur ableinen darf der nicht, bzw. ohne den Wesenstest mit dem Hund gelaufen zu sein nicht. Aber ich glaube ja immernoch, dass die Behörden Ihre eigenen Gesetze nicht kapieren ![]() Ich würde fragen und mir das schriftich geben lassen. |
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Zitat:
Meinst du mit "Sachkundenachweis für gefährliche Hunde" den "Großen Sachkundenachweis / Sachkundeprüfung"? |
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Ja, ganz sicher!
Es gibt in NRW 2 verschiedene Sachkundenachweise...einmal den für 20/40 Hunde und einmal den für sog. gefährliche Hunde/Hunde bestimmter Rassen...sobald Du einen Anlage 1 oder 2 Hund hast mußt Du den *ausführlicheren* machen.
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LG Birgit |
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Zitat:
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LG Simone
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Zitat:
Normalerweise gilt ja das LHundG NRW: http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de...LHundG_NRW.pdf Und eigentlich müsste da auch sowas drin stehen, ich guck gleich mal! Danke übrigens an Pinömpel für den Kontakt zu Herr Probst! So einer muss es ja wissen
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Claudia hat doch das Gesetz zitiert!
![]() (4) Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Eine andere Aufsichtsperson darf außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson darf einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt. Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig. Die offizielle Seite/Quelle ist hier: http://www.umwelt.nrw.de/verbraucher...unde/index.php Sachkunde, kein Maulkorb, nur an der Leine!
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