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AW: Rechtliche Frage: Hund in Urlaubsbetreuung
Zitat:
Die Leinenbefreiung ist Personenabhängig und gilt nur für denjenigen, der diese bei dem Verhaltenstest-NRW gemacht hat. Ich rede nur von NRW, aber da wohnt Simone ja auch!
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LG Birgit |
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AW: Rechtliche Frage: Hund in Urlaubsbetreuung
Zitat:
Meinst du mit "Sachkundenachweis für gefährliche Hunde" den "Großen Sachkundenachweis / Sachkundeprüfung"? |
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AW: Rechtliche Frage: Hund in Urlaubsbetreuung
Ja, ganz sicher!
Es gibt in NRW 2 verschiedene Sachkundenachweise...einmal den für 20/40 Hunde und einmal den für sog. gefährliche Hunde/Hunde bestimmter Rassen...sobald Du einen Anlage 1 oder 2 Hund hast mußt Du den *ausführlicheren* machen.
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LG Birgit |
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AW: Rechtliche Frage: Hund in Urlaubsbetreuung
Zitat:
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LG Simone |
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AW: Rechtliche Frage: Hund in Urlaubsbetreuung
Zitat:
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LG Simone |
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AW: Rechtliche Frage: Hund in Urlaubsbetreuung
Ich weiß das zum einen von unserem O-Amt in GE und zum anderen von Paul Probst, einem staatl. anerkannten Wesensprüfer. Wenn Du unsicher bist, kann ich Dir nur empfehlen ihn mal zu kontaktieren!
Paul Probst Dierdorfer Weg 5 a 50767 Köln Tel.: 0221-798992
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LG Birgit |
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AW: Rechtliche Frage: Hund in Urlaubsbetreuung
Schau mal hier im Hundegesetz nach unter §5 Pflichten, dort steht das "eine andere Aufsichtsperson ausserhalb eines befriedeten Grundstücks den Hund nur führen darf, wenn Er/Sie das 18.Lebensjahr vollendet hat und die Voraussetzungen nach §4 Abs.1 Satz2 Nr.2 erfüllt" (Sachkunde vorhanden und in der Lage den Hund sicher zu führen)
Also kannst du deinen Gusti an eine Privatperson geben, sofern sie diese Voraussetzungen erfüllt...die Maulkorbbefreiung gilt nach wie vor! http://www.polizei-nrw.de/im/stepone...undegesetz.pdf |
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AW: Rechtliche Frage: Hund in Urlaubsbetreuung
Zitat:
Normalerweise gilt ja das LHundG NRW: http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de...LHundG_NRW.pdf Und eigentlich müsste da auch sowas drin stehen, ich guck gleich mal! Danke übrigens an Pinömpel für den Kontakt zu Herr Probst! So einer muss es ja wissen |
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AW: Rechtliche Frage: Hund in Urlaubsbetreuung
Claudia hat doch das Gesetz zitiert!
(4) Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Eine andere Aufsichtsperson darf außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson darf einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt. Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig. Die offizielle Seite/Quelle ist hier: http://www.umwelt.nrw.de/verbraucher...unde/index.php Sachkunde, kein Maulkorb, nur an der Leine! |
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