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AW: Wesenstest
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http://www.lanuv.nrw.de/agrar/dok/landeshundegesetz.pdf s. §12/§20
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In stiller Trauer um unseren geliebten Großmops Willi, den ich nicht verabschieden kann, weil er niemals fort sein wird. *1.5.2004 +03.01.2013
Geändert von Jule69 (09.01.2012 um 16:13 Uhr) |
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AW: Wesenstest
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Hmmmh??? LHundG §20, 4: Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden. OWG §27, 2: Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn 1. die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt ist oder 2. sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Einziehung darf jedoch nicht angeordnet werden, wenn Antrag oder Ermächtigung fehlen. Für mich heisst das, wenn Lieschen Müller erwischt wird, weil der Boxer-Mix in Wirklichkeit ein Pitbull ist, dann muss sie zahlen. Wenn Lieschen Müller sagt, ist der Hund vom Toni, Toni sagt, ist der Hund vonne Ilse, dann kann eingezogen werden. Oder? Geändert von Peppi (09.01.2012 um 16:46 Uhr) |
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AW: Wesenstest
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Wenn jetzt z.B. meine Nachbarin mit meiner Linda rausgeht (ohne Maulkorb) und ohne Sachkundenachweis, können die, wenn sie die kontrollieren, meinen Hund einziehen, da meine Nachbarin nicht nachweisen kann, wem der Hund gehört. Außerdem habe ich mich dann strafbar gemacht, weil ich meinen Hund in die Obhut eines Menschen gegeben habe, der dem Hund keinen Maulkorb angezogen hat und keine Sachkunde besitzt.
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Lieber Hosenträger als gar keinen Halt. Ein Berufs-Pessimist
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AW: Wesenstest
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Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden. Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__27.html Geändert von Peppi (09.01.2012 um 16:53 Uhr) |
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AW: Wesenstest
Ich auch!
Wenn ich das richtig verstehe, dürfen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen einziehen. Zumindest steht das so im ORDNUNGSWIDRIGKEITENGESETZ. Ansonsten immer nur zahlen! Allerdings bis zu 100.000,- |
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AW: Wesenstest
Zitat:
Ich bin aber auch davon überzeugt das sie immer einziehen können wenn sie es so wollen. Im Zweifelsfall tritt §22 OWiG in Kraft, die Gefährdung der Allgemeinheit ...und diese zu widerlegen oder zu verhindern bist du ja in der Pflicht und das ist wiederum Bestandteil der (nicht erbrachten) Haltegenehmigung. Bei einer Ordnungswidrigkeit ist die Ahndung durch eine Geldsstrafe immer zulässig und wird in den meisten Fällen sicher auch greifen, aber mir wäre das Risiko einfach zu groß.
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In stiller Trauer um unseren geliebten Großmops Willi, den ich nicht verabschieden kann, weil er niemals fort sein wird. *1.5.2004 +03.01.2013
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AW: Wesenstest
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Ich glaube eher, dass die Beamten die eigenen Gesetze falsch auslegen und der devote Bürger sich alles gefallen lässt. Aber sowas Ähnliches hatten wir ja schonmal! Für mich gelten Gesetze und nicht die Interpretationen der Ämter! |
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AW: Wesenstest
Zitat:
Wie schon erwähnt steht ja vor allem das Wörtchen kann...nicht wird..., aber hier ging es ja (bezugnehmend auf Beitrag 22) um den Vorschlag vorsätzlich falsche Angaben zu machen bzw die evtl daraus resultierenden Konsequenzen und da würde ich mich nicht auf eine Geldstrafe verlassen, dafür sind mir mein Hunde zu wertvoll .
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In stiller Trauer um unseren geliebten Großmops Willi, den ich nicht verabschieden kann, weil er niemals fort sein wird. *1.5.2004 +03.01.2013
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