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  #31 (permalink)  
Alt 30.08.2013, 11:17
Kaiser / Kaiserin
 
Registriert seit: 10.04.2007
Beiträge: 18.469
Standard AW: Steuerwillkür

Zitat:
Zitat von heder Beitrag anzeigen
Vom Ansatz her ja ganz interessant, scheint aber etwas unorganisiert zu sein.
Das ist das Problem.

Stell Dir nur mal vor alle Hundehalter würden es auf die Kette kriegen sich zu organisieren...
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  #32 (permalink)  
Alt 30.08.2013, 14:06
Kaiser / Kaiserin
 
Registriert seit: 10.04.2007
Beiträge: 18.469
Standard AW: Steuerwillkür

Ich setz den Text hier einfach mal drunter. Genehmigung vom "Autor" liegt vor:

"Die Hundesteuer muß, wie in fast allen anderen Ländern Europas, endlich auch in Deutschland abgeschafft werden“

Die kommunale Aufwandsteuer wird ausschließlich auf die Haltung von Hunden, „nicht auf die Haltung anderer Tiere“ erhoben.
Sie wird von den Städten und Gemeinden „als zusätzliche fiskalische Einnahmemöglichkeit“ beim Ausgleich der kommunalen Haushalte gesehen, jedoch nicht, wie von Politikern gerne scheinheilig u. heuchlerisch begründet, als „ordnungspolitische Lenkungsfunktion“.

Kommunalpolitiker beziehen sich hierbei auf ihr Steuerfindungs- u. kommunales Selbstverwaltungsrecht zur Erhebung von Verbrauchs- u. Aufwandsteuern.
Die Hundesteuer wird als so genannte Aufwandsteuer (Luxussteuer) erhoben.
Dabei wird die in der Einkommensverwendung über den notwendigen eigenen Lebensunterhalt hinausgehende und zum Ausdruck kommende wirtschaftliche u. finanzielle Leistungsfähigkeit getroffen und besteuert.
Man rechtfertigt sie mit der Erwägung daß der, der sich einen Hund kaufen, leisten und diesen unterhalten kann, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt die sich zur Besteuerung geradezu anbietet.
Das heißt, wer einen Hund hält betreibt finanziellen Aufwand der über den notwendigen Aufwand zum eigenen Lebensunterhalt hinausgeht. Wer jedoch solchen Aufwand betreibt der kann auch Steuern zahlen.
Eine Perversion des Denkens wenn es darum geht, zweckdienliche Argumente und Ausreden zu erfinden zur Durchsetzung finanzpolitischer Interessen.
Politiker waren in der Findung von Zweck- u. Alibiargumenten schon immer höchst erfinderisch, geht es einzig darum, fiskalpolitische Interessen gegen Volksinteressen konsequent durchzusetzen.
Dann müßte für die Haltung aller anderer Haus- u. Liebhabertiere, sogar auch für Kinder, „Aufwandsteuern“ wegen Mehraufwand erhoben werden.
„Eine Aufwandsteuer (Luxussteuer) jedoch ist an ein Mitgeschöpf nicht anknüpfbar“
Die Hundesteuer ist nicht als Aufwandsteuer qualifizierbar und somit finanzverfassungswidrig!
Am 01.09.1990 ist das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht (§ 90a BGB) und dem neuen Art.20a GG vom Herbst 1994 in Kraft getreten.
Dieses geht von der im Tierschutzrecht verankerten Auffassung aus, daß das Tier (Hund) ein Mitgeschöpf des Menschen und somit ein schmerzempfindendes, leidensfähiges Lebewesen ist, dem gegenüber der Mensch zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist.
Dieser Grundgedanke soll innerhalb der gesamten Rechtsordnung gelten.
Diese Aufwertung der Tierhaltung verdient besondere Beachtung.
Nach hier vertretener Auffassung ist es danach nicht mehr möglich, maßlose Hundesteuersätze zu beschließen mit der Folge, daß viele Bürger ihren Hund abschaffen müssen weil sie die hohe Hundesteuer nicht mehr aufbringen können.
Der Hund der abgeschafft wird leidet „Mensch und Tier leiden“.
Die Besteuerung einer Hundehaltung mit unsozialen und progressiven Steuersätzen findet jedenfalls ihre Grenze an der neuen Rechtsstellung des Tieres!

Somit sind auch Hunde dem Begriff der „Sache“ entrückt und rechtlich nicht mehr geeignet, um an sie eine Aufwandsteuer anzuknüpfen.

Geradezu absurd ist es, die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Hundehalters daraus abzuleiten, daß er für die Folgekosten und den Unterhalt des Tieres aufkommen kann.
Der Hundehalter, der seinem Tier die ordnungsgemäße Grundversorgung angedeihen läßt, erfüllt zugleich eine sittliche und tierschutzgesetzliche Pflicht.
Gehört er zu den Leuten mit mittlerem bis kleinem Einkommen, so wird er diese -als tierliebem Menschen für ihn selbstverständliche- Pflicht oft unter Einsparungen an anderen Stellen des privaten Haushaltes erfüllen.
Hier ist die Hundehaltung dann gerade nicht Ausdruck eines gut gefüllten Geldbeutels, sondern im Gegenteil, Zeichen persönlicher -aus Tierliebe geborener- Opferbereitschaft.

Fazit: Wer einen oder mehrere Hunde hält ist finanziell überhaupt nicht leistungsfähiger als jemand der keinen Hund hält; im Gegenteil: Kein Mensch schafft sich einen Hund an weil er reich ist oder es sich finanziell leisten könnte, sondern weil er als Hundeliebhaber die für ihn deutlich verbesserte Lebensqualität durch Hundehaltung einfach nicht missen möchte.

Was an dieser schroffen Stellungnahme von Aufwandsteuer für Mehraufwand durch Hundehaltung so bedenklich stimmt ist, daß sich in den fast 200 Jahren seit Bestehen der Hundesteuer das Denken des Fiskus nicht geändert hat.
Kein Gedanken an die äußerst wertvolle psychologische Hilfe für alte und jüngere, aber vereinsamte Personen, um die sich unsere Gesellschaft im Allgemeinen kaum kümmert. Kein Gedanken an die seelischen Werte der Zuwendung die ein Hund bietet.
Bildet vielleicht Art.14 GG der das Eigentum garantiert, oder eine andere Norm des Grundgesetzes gegen maßlose Hundesteuersätze, oder gegen die Besteuerung für Hundehaltung überhaupt, eine Schranke?
Ein Verstoß gegen Art.14 GG ist dann anzunehmen, wenn eine Steuer wegen ihrer Höhe substanzverzehrenden Charakter annimmt; dies ist bei der Hundesteuer längst der Fall wenn man davon ausgeht, daß ein Mischlingshund in der Regel einen Substanzwert von 300-400 DM hat.
Art.14 GG schützt das Eigentum.
Der Eigentümer eines Lebewesens darf nicht schlechter gestellt werden als der Eigentümer einer Sache!

Die Hundesteuer ist insgesamt unsachlich, unmoralisch, ethisch nicht haltbar, sittenwidrig, ungerecht, zutiefst unsozial und nicht verhältnismäßig. Sie ist rechtlich höchst umstritten. Die Hundesteuer dient ausschließlich fiskalischem Zweck.
Sie stellt eine reine Geldbeschaffungsmaßnahme dar; sie ist tier-, menschenfeindlich u. tierschutzwidrig.
Eine Besteuerung für Hundehaltung ist die Erfindung einer Zeit und ihrer Geisteshaltung, von der wir heute glaubten sie längst überwunden zu haben.
Ein Anachronismus der für die BR-Deutschland -nach Meinung von Finanz- u. Rechtswissenschaftlern- heute jedenfalls keinerlei Daseinsberechtigung mehr hat.
Daher ist gut nachvollziehbar, weshalb viele europäische Länder den Sinn und die Notwendigkeit des Hundesteuerwegfalles klar erkannt und dementsprechend auch gehandelt haben, indem sie die Hundesteuer aus ethischen, moralischen und verfassungsrechtlichen Bedenken sinnvoller Weise abgeschafft haben.

Die Hundesteuer mit nötiger „Gesundheits- u. ordnungspolitischer Lenkungsfunktion“ zu begründen ist grob unredlich.
Vielmehr handelt es sich bei solcher Zweckargumentierung lediglich um ein vorgeschobenes Schutzargument zur Durchsetzung steuer- u. finanzpolitischer Interessen.
Die Länder sollen doch endlich zugeben, dass es sich bei der Besteuerung für Hundehaltung ausschließlich und wahrheitsgemäß um reine fiskalpolitische Zielsetzung zu mehr Steuereinnahmen für die Finanzhaushalte von Kommunen und Gemeinden geht und sonst um nichts anderes!

„Wir appellieren an die Vernunft und den Anstand der Politiker, an ihr sittliches, ethisches und moralisches Empfinden:
Schafft endlich die ungerechteste und rechtlich höchst umstrittenste aller Steuern, die Hundesteuer, ab.
Mißbraucht nicht die Liebe u. Zuneigung des Bürgers zu seinem Hund mit der Absicht der Einnahmeerzielung für steuer- u. kommunalfinanzpolitische Interessen der Finanzhaushalte von Kommunen u. Gemeinden, u. für politischen Eigennutz“!

Jörg-Peter Schweizer (Stuttgart)
Bürgerinitiative gegen Hundesteuer"
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  #33 (permalink)  
Alt 02.09.2013, 04:26
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Standard AW: Steuerwillkür

Ist inhaltlich gesehen eine interessante Theorie, die aber wahrscheinlich, wenn es zu einem Klageschritt kommt, genauso vorm Europäischen Gerichtshof scheitern wird, wie die Klage von Dr. E.Vitt.
Hier gingen dann urplötzlich innerhalb der Frist 2 Dokumente verloren, womit die Klage vorerst gestoppt wurde. Auch wenn die Dokumente vom Gericht selbst verschl.... wurden, gibt es wohl keinen Weg einer Verlängerung.

Sehe hier wirklich nur den Weg das ganze von unten anzugehen, spriche, die kleinen Gemeinden und Kommunen müßen erst mal handeln, da ja hier eigentlich der finanzielle Aspekt zum Tragen kommt.

Nächste Woche wird bei unserem Fall irgendeine Entscheidung getroffen werden, die dann den nächsten Schritt auslösen wird.

So und jetzt noch für alle, die es bisher nicht wussten:

Der Bullmastiff ist ein Löwenhund, frißt in Afrika Löwen und ab und an auch kleine Kinder (Wurde dahingehend gerade aufgeklärt von einem Einwohner unseres Dorfes), sitze seitdem jeden Morgen an unserer Strasse und hoffe, das ein paar Maul gerechte Häppchen vorbeikommen für unseren HUnd
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LG

Heinz

Man kann in einen Hund nichts hineinprügeln, aber man kann manches aus ihm herausstreicheln.
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  #34 (permalink)  
Alt 03.09.2013, 17:10
Ritter / Edle
 
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Standard AW: Steuerwillkür

Hallo

Bin sehr verwundert, da ich immer nur Landesverordnungen gesehen habe, sowohl in der BRD als auch in der Schweiz (Kantonalverordnungen). Ich würde diesbezüglich der Sache schon aus Interesse auf den Grund gehen. Es könnte sein, dass die Verordnung eventuell Illegal ist.

Bei uns in Lux verhält es sich so: einige wenige Hunde sind "gelistet". Der BM gehört dazu, wenn er keine offiziellen Papiere, von einer vom Luxemburger Staat anerkannten Hundefederation hat. Ich dachte damals ich würde das nicht richtig verstehen, und fragte bei einem Anwalt nach, der mir dies ebenfalls bestätigte.

Steuertechnisch gibt es allerdings keine Unterschiede. Die Steuern belaufen sich auf ... 20 oder 30 Euro pro Jahr.


MfG
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  #35 (permalink)  
Alt 10.09.2013, 16:08
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Standard AW: Steuerwillkür

Hallo,
ja so ist es. die Steuersatzung in Rheinland Pfalz ist ungültig!!!!

An alle, die hier bis dato erhöhte Hundesteuer gezahlt haben, Ihr solltet Euch mal melden.

Auszug aus dem Landesgesetz zur Gefahrenabwehr:

mit Änderung der Gefahrenabwehrverordnung vom September 2004, wird zum 01.Janur 2005, die Liste gefährlicher Rassen abgeschaft.
Auszug des Kommunalen Steuerrechtes des Städte und Gemeindebündnisses zur HUndesteuer:

Es obliegt dem ermessen der Städte und Gemeinden, für bestimmte Hunderassen, die im Rahmen der Landesverordnung für Gefahrenabwehr, aufgeführt werden, diese in der Satzung aufzuführen und einen erhöhten Steuersatz zu erheben.

Man beachte diese zwei Punkte!!!!

Und Heute Abend bekommen wir Besuch vom Bürgermeister, auch er hat jetzt die Problematik erkannt. Die erhöhte Steuer für willkürlich erfasste Rassen ist rechtsungültig.

Das könnte für die Städte und Gemeinden bedeuten, jeder, der von 2005 bis jetzt diese erhöhten Steuern gezahlt hat, könnte diese bis Heute zurückfordern!!!

Die in Rheinland Pfalz geltende Fassung zur Verordnung der Hundesteuer stammt noch aus dem Jahr 2000, die Gesetzesänderung zu 2005, wurde von den allerwenigsten Städten und Gemeinden berücksichtigt und die Satzung entsprechend angepasst.

Schaut auch mal in Euren Bundesländern nach, wie es dort mit den aktuellen Gesetzgebungen in Bezug auf die Gefahrenabwehrverordnung aussieht. Und vergleicht diese mit Eurer zur Zeit aktuellen Satzung.

Nähere Infos folgen.......
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LG

Heinz

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  #36 (permalink)  
Alt 10.09.2013, 16:47
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Standard AW: Steuerwillkür

Zitat:
Zitat von heder Beitrag anzeigen
Es obliegt dem ermessen der Städte und Gemeinden, für bestimmte Hunderassen, die im Rahmen der Landesverordnung für Gefahrenabwehr, aufgeführt werden, diese in der Satzung aufzuführen und einen erhöhten Steuersatz zu erheben.
Das ist wohl das Wichtige. Nun, wenn es im Rahmen der Landesverordnung keine gefährlichen Rassen mehr gibt, dann ist eine erhöhte Steuer zweifellos nicht rechtens.

Heute Abend besucht euch der Bürgermeister? Man will sich außergerichtlich einigen?

Na, wenn das mal nicht an die Öffentlichkeit gerät!
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Bei Betrachtung der letzten paar Jahrtausende Menschheitsgeschichte drängt sich sogar die Frage auf, warum ausgerechnet die Hunde in der Öffentlichkeit an der Leine gehen und einen Maulkorb tragen sollen. (Juli Zeh)
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  #37 (permalink)  
Alt 11.09.2013, 06:43
Kaiser / Kaiserin
 
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Standard AW: Steuerwillkür

Ich hoffe Du hast heimlich mitgefilmt und entlarvst das kranke System großflächig...


... sonst Video bei der NSA anfordern!
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  #38 (permalink)  
Alt 11.09.2013, 08:01
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Standard AW: Steuerwillkür

hahahahaha
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  #39 (permalink)  
Alt 11.09.2013, 08:53
Benutzerbild von HelmBurn
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Standard AW: Steuerwillkür

Hallo Heder,

Ein echter Knaller! Das wird ein Fest beim Termin im Rechtsausschuss.

Doch eine Bitte: Könntest Du bitte die genaue Fundstelle nennen?

Das Kommunale Abgabengesetz von Rheinland-Pfalz enthält nämlich genau diese Einschränkung nicht, sondern lautet im § 5 nur:

"(3) Die Ortsgemeinden, die verbandsfreien Gemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte können Hundesteuer für das Halten von Hunden erheben."

und das alte VergnSt/HuStErmG scheint nicht mehr zu gelten, jedenfalls kann ich es auf http://landesrecht.rlp.de nicht finden.
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  #40 (permalink)  
Alt 14.09.2013, 05:23
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Standard AW: Steuerwillkür

So, einen Schritt haben wir schon mal erreicht.
Die geltende Hundesteuersatzung RLP, die von einigen Städten und Gemeinden immer noch verwendet wird, ist wohl juristisch so nicht mehr haltbar.

Laut Rechtsprechung des BVG von 2004, wurde die sogenannte Rasseliste in RLP komplett abgeschafft.

Nun sagt das Landesgesetz zur Gefahrenabwehr, sowie die Verordnung des Landes zur Erhebung der Steuer:

Den Städte- und Gemeindebündnissen obliegt es, die derzeit geltende Satzung, in Bezug auf gefährliche HUnde, oder auch Hunde, bei denen die Gefährlichkeit vermutet wird, anhand der Liste der Rassen aus der Landesverordnung zu erweitern.

Aber diese Liste gibt es seit 2004 nicht mehr, also ist auch die erhebung einer erhöhten, sogenannten "Kampfhundesteuer" unrechtens.

Auf der Gemeinderatssitzung gab es da auch schon sehr eingefallene Gesichter, nachdem unser Bürgermeister sich wohl, anhand unserer schriftlichen Argumente, schon an die verschiedenen Dienstbarkeiten gewendet hatt, und auch von diesen schon mal eingelenkt wurde, das da wohl was nicht richtig gelaufen ist.
Die Rassen wurden vom Ordnungsamt auf die Satzun gesetz, die Rechtslage ist denen aber unbekannt und es wurde sofort auf die Finanzbehörden verwiesen. Diese wiederum sagen, das Sie nur für die Richtigkeit der Kommunalsteuerlichen Rechte zuständig sind und für die Beitreibung. Die Stadt Trier wiederum hattte noch niemals eine erhöhte Steuer oder Liste, sondern hat Hunde, unabhängig von der Rasse, nach Vorkommnissen eingestuft.

1. Erfolg
Die Erhebung der erhöhten Kampfhundesteuer wurde mit sofortiger Wirkung ausgesetzt. Die Satzung muss nun juristisch geprüft und angepasst werden. Es werden alle Städte- und Gemeinden wohl informiert werden, das es hier eventuell zu steuerrechtlichen Klagen kommen kann. Das heißt, ein jeder, der von 2005 bis dato, diese erhöhte Steuer gezahlt hatt, kann diese anteilig,sobald die Änderungen durch sind, zurückfordern!

Überprüft doch mal bei Euch, inwieweit die Landesverordnungen noch eine Liste führt, wie Eure Kommunalen Satzungen aussehen, etc.

Werde nach meinem Urlaub mal alle Schriftstücke zusammen fassen und auf Wunsch an Euch weiterleiten.

Nächster Schritt:

Schreiben an die Landesregierung in Mainz, mit der Aufforderung, alle Kommunen dahingehend zu unterrichten, diese Satzungen zu überprüfen und anzupassen.

Sind auf jeden Fall schon mal alle schwer am arbeiten

Werde weiter berichten.......
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LG

Heinz

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