![]() |
|
|
||||
![]() ![]()
__________________
Hunde haben alle guten Eigenschaften der Menschen, ohne gleichzeitig ihre Fehler zu besitzen |
|
||||
![]()
Generell sehe ich das wie Tyson:
Wenn meinen Kälbern jemand entgegen kommt, nehme ich sie ohnehin immer zur Seite oder an die Leine - die Leute fühlen sich dann sicherer. Und selbst wenn die Leute sich so affig verhalten wie diese Dame, sollte man wahrscheinlich als Hundehalter lieber "kleine Brötchen backen" - man zieht ja im Zweifelsfall doch den Kürzeren. Genaue Informationen findet man nicht nur in den jeweiligen Bestimmungen des Landeshundegesetzes und der Landeshundeverordnungen, sondern oft auch im jeweiligen Landeswald- bzw. Landesnaturschutzgesetz. Dort ist z.B. für Niedersachsen und für einige andere nördliche Bundesländer die Brut- und Setzzeitenregelung festgelegt (meist 1. Mai bis 15. Juli, gilt in der gesamten Natur). In Naturschutzgebieten herrscht generell Leinenzwang, und in den meisten Bundesländern auch "innerhalb bebauter Ortsteile". Sollte eine Gemeinde "auf allen öffentlichen Wegen" als Leinenverpflichtung angeben, ist das eigentlich nicht haltbar - dazu zählen nämlich dann auch alle Feld- und Wirtschaftswege, also zeitlich und örtlich unbegrenzt einfach ALLES, d.h. genereller Leinenzwang einfach überall für jedermann. (Es gibt da ein AZ 11KN38/04, aber ich weiß nicht genau, ob es darauf zutrifft - Sven???) Kommunen sind generell in der Lage, für bestimmte Zeiten oder bestimmte Gebiete örtlich oder zeitlich begrenzte Anleingebote zu verhängen - die müssen aber garantiert irgendwo zur Kenntnis gebracht werden. Wenn man unsicher ist - am besten nachfragen bei der Gemeinde oder beim OA, bevor man sich aus dem Fenster hängt. Auch wenn es jetzt einigen wieder mal nicht gefallen wird: Treibende Kraft hinter Leinenzwang "außerhalb der Regel" ist fast immer die Lodenlobby. Und da diese Schergen in allen Gemeinderäten, bei allen Ämtern und meist auch in der Legislative hat, kommen sie damit auch fast immer durch. Falls ein Jäger versucht, Euch zu erzählen, es stünde im Jagdgesetz, dass.... dann lügt er (wie so oft), oder er kennt mal wieder keines der für ihn geltenden Gesetzeswerke. Weder im BJagdG noch in den Ländergesetzen steht - bisher - etwas. Nur der Jagdschutz ist geregelt (Töten angeblich wildernder Hunde und revierender Katzen).
__________________
"Du bist zeitlebens für das verantwortlich, was Du Dir vertraut gemacht hast." (Antoine de Saint Exupéry) Molosser-Vermittlungshilfe Kampfschmuser-Vermittlungshilfe |
|
||||
![]()
Das hab ich für BaWü gefunden:
Im Waldgesetz sind keine Festlegungen zum Mitführen von Hunden festgelegt. Landesjagdgesetz in der Fassung vom 1. Juni 1996 VI. ABSCHNITT Jagdschutz § 29 Aufgaben und Befugnisse des Jagdschutzberechtigten (1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes (§ 23 des Bundesjagdgesetzes) Berechtigten haben folgende Befugnisse: 1. Sie dürfen Personen, die a) in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen b) sonst jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln oder c) außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, ohne zur Jagd berechtigt zu sein, zur Feststellung ihrer Personalien anhalten und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Waffen, Jagd- und Fanggeräte abnehmen. 2. Sie dürfen Hunde, die erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können, töten. Dies gilt nicht, wenn a) die Hunde eingefangen werden können b) auf sonstige Weise erreicht werden kann, dass dazu gehörende Begleitpersonen nach nur kurzfristiger Unterbrechung wieder auf die Hunde einwirken können, c) es sich um Blinden-, Hirten-, Jagd-, Polizei- oder Rettungshunde handelt, die als solche kenntlich sind. |
|
||||
![]()
... trotzdem nochmal im Landesnaturschutzgesetz nach. Mir ist zwar für BaWü nichts in dieser Hinsicht bekannt, aber sicher ist sicher.
Um das LJagdG BaWü und den Jagdschutz ging es ja hier nur am Rande - falls es außer den Bestimmungen für die entsprechenden Listenhunde noch weitere gibt, dann stehen sie im Landeswald- und Landesnaturschutzgesetz.
__________________
"Du bist zeitlebens für das verantwortlich, was Du Dir vertraut gemacht hast." (Antoine de Saint Exupéry) Molosser-Vermittlungshilfe Kampfschmuser-Vermittlungshilfe Geändert von Angua (25.02.2007 um 18:38 Uhr) |
|
||||
![]()
In BaWü gilt im Wald ganzjährig kein Leinenzwang, solange die Hunde im Einwirkungsbereich des Hundehalöters stehen.
Leider behaupten viele Jagdberechtigte das Gegenteil, aber es ist eindeutig im Landeswaldgesetz geregelt. Moment, ich gehe mal den Link suchen.
__________________
Anke glücklich mit Lisa aus Kreta in liebevollem Gedenken an BX Caro und Boxernase Stella http://www.bordeauxdogge-sucht-couch.de/ |
|
||||
![]()
Puuuh, nach langem Suchen habe ich die Seite vom Landesforstamt wiedergefunden, die informiert.
http://www.wald-online-bw.de/4erlebnis/f1besucher.htm Und dann links oben auf "mit dem Hund unterwegs"
__________________
Anke glücklich mit Lisa aus Kreta in liebevollem Gedenken an BX Caro und Boxernase Stella http://www.bordeauxdogge-sucht-couch.de/ |
|
||||
![]()
Glaube das ist sogar von Stadt zu Stadt verschieden. Bei uns gilt 20-40 Hunde immer an der Leine innerhalb der Stadt und bebauter Gebiete.
Im Wald darf der Hund ohne Leine laufen, aber nur auf den Wegen. Bei Verlassen der Wege muß er wieder an die Leine. Finde ich in Sachen Wild auch ok. Bei Hunden die den Wesenstest mit Leinenbefreiung haben ist es ebenfalls Auslegungssache der Gemeinde ob diese in gekennzeichneten Freilaufgebieten mit dem Wesenstest wieder als "normale Hunde" eingestuft werden oder dennoch an der Leine zu halten sind. Gemeindespezifisch / Auslegungssache.......... im Zweifels- bzw. Schadensfall wird es sicherlich immer gegen die Hundehalter ausgehen. |
|
||||
![]()
Ich habe unsere bei "Fußgängerverkehr" immer an der Leine. Sie dürfen auch nicht an Fußgängern schnüffeln oder so. Es ist echt traurig, wie viele Menschen es auf dieser Welt gibt, die einfach kein Benehmen an den Tag legen, aber da lohnt es sich wirklich nicht, sich drüber aufzuregen, macht einem nur nen graues Haar mehr...
|
![]() |
|
|